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Beziehung, dass es seinen örtlichen Umfang grundsätzlich durch
das Gebiet bestimmen lässt. Ob das innere Recht das Gebiet
seiner Verfügung unterwerfen kann, ist eine Frage, die nur
die über der Körperschaft herrschende Rechtsordnung löst.
In der Regel behält sich diese letztere selbst die Bestimmungen
darüber vor, so namentlich die privatrechtlichen Normen; in
diesem Falle sind dem inneren Körperschaftsrechte gewöhnlich
nur polizeiliche Verfügungen über Grund und Boden (Sicherheits-
und Feuerpolizei etc.) vorbehalten. Das innere Körperschafts-
recht regelt also nur die Beziehungen der einzelnen Menschen
zum Gebiete, nicht aber Beziehungen der Körperschaft bezw.
des Personenverbandes selbst zu demselben. Denn das Recht ist
ja selbst integrierender Bestandteil der Körperschaft und kann
als solcher Bestandteil nicht wieder die Körperschaft in Be-
ziehung zum Gebiete setzen. Das Gebiet ist auch nicht Bestand-
teil der Organisation der Körperschaft, sondern bloss Gegen-
stand der Verfügungen des inneren Körperschaftsrechtes. Das
äussere Recht bestimmt in erster Linie (positiv), dass das innere
Körperschaftsrecht bezw. die Organe der Körperschaft bestimmte
Verfügungen über das Gebiet treffen können; ferner (negativ),
dass andere Gebietskörperschaften dieses Gebiet nicht verletzen
dürfen. Nach diesem äusseren Rechte besteht also eine Be-
ziehung des organisierten Personenverbandes als solchem zum
Gebiete ähnlich einem dinglichen Rechte. Der Unterschied der
Körperschaft ohne Gebiet und mit Gebiet liegt bloss darin,
dass bei der ersteren das innere Körperschaftsrecht und die all-
gemeine Rechtsordnung nicht Bezug nimmt auf ein bestimmtes
Gebiet, während bei der Gebietskörperschaft wichtige Rechts-
beziehungen auf dem Vorhandensein des festumgrenzten Gebietes
basieren. Bei Betrachtung der Gebietskörperschaft erscheint uns
also das Gebiet infolge der inneren körperschaftsrechtlichen Be-
ziehungen als zur Körperschaft gehörig, als ein äusseres Merk-
mal derselben,