Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Unter den Gebietskörperschaften nehmen die sog. politischen 
oder die Gemeinwesen eine hervorragende Stellung ein. Gemein- 
wesen sind solche Gebietskörperschaften, bei welchen die Organ- 
thätigkeit politischer Natur ist. 
XI. Die bisherigen Betrachtungen über die Körperschaft 
treffen auch für den Staat zu. Der Staat enthält eine Orga- 
nisation, welche bewirkt ist durch die innere Rechtsordnung des 
Staates. Wie diese Organisation ursprünglich entstanden ist, 
entzieht sich unserer Kenntnisnahme. Es lassen sich über die 
Entstehung der ursprünglichen Differenzierung in Ueber- und 
Untergeordnete nur Vermutungen aufstellen. Soviel ist sicher, 
dass nie eine Anzahl Menschen infolge örtlicher Verhältnisse 
oder Stammesangehörigkeit bei einander lebten, ohne dass eine 
Organisation staatlichen Charakters auftrat. Wie der Gesell- 
schafts-, so ist auch der ÖOrganisationstrieb im Menschen inne- 
wohnend, von der Natur niedergelegt zum Zwecke der Erhaltung 
der Gattung. Es ergiebt sich daraus die Unhaltbarkeit der 
anarchistischen Lehren. Ein Zusammenleben von Menschen ohne 
Organisation ist gar nicht möglich. Wenn aber auch der Trieb 
zur Association und Organisation ein natürlicher ist, so ist doch 
jede über die Familie hinausgehende Organisation staatlicher 
Natur eine That, ein Resultat bewussten Willens®. Die Orga- 
nisation wird gewollt zu bestimmten Zwecken und diese Zweck- 
° Lines, Empirische Untersuchungen S.38, bemerkt: „Nach GIERKE ist 
dielnstitution des Staates im Laufe der Kulturentwicklung erarbeitet worden. 
Diesen Gedanken hat JELLINEK dahin umschrieben, „„dass der Staat auf un- 
reflektierter menschlicher That beruht““. Der Ausdruck erscheint minder 
glücklich gewählt, da er wiederum einer Erklärung bedarf. Aber der Sinn 
kann nicht zweifelhaft sein, da JELLINER- diese Lehre ausdrücklich im Gegen- 
satz zu SCHLÖZER aufstellt, und wohl überhaupt gegen die Lehre, welche den 
Staat als eine willkürliche, d. i. zufällige Erfindung des bewusst vernünftigen 
menschlichen Willens erklärt, wie z. B. van KrIEKEN.“ Preuss (Gemeinde, 
Staat, Reich S. 154 Anm. 54) betont gegen JELLINEK: „Von „„mensch- 
licher That““ weiss nun freilich die organische Staatslehre in dieser Hin- 
sicht nichts.“
	        
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