Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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bestimmung giebt dem Verbande den staatlichen Charakter!®, 
Die zunächst liegenden Zwecke sind Schaffung von Ordnung 
(innerer Zweck) und Schutz der Gesamtheit vor äusseren An- 
griffen (äusserer Zweck)!!. Neben diesen ursprünglichen und 
spezifischen Zwecken ist eine Reihe anderer, ja eine Unbegrenzt- 
heit von Zwecken möglich ?. Die Organisation und die Zwecke 
Die Zweckbestimmung der Organisation, der Grund, warum sich die 
Menschen organisieren, ist in die Begriffsbestimmung des Staates aufzu- 
nehmen. Durch den Zweck der Organisation unterscheidet sich der Staat 
von anderen auf einem bestimmten Gebiete organisierten Personenmehr- 
heiten. Ich unterscheide aber zwischen der Frage nach dem Zwecke der 
staatlichen Organisation und der Frage nach dem Zwecke des Staates (Ar- 
FOLTER, Grundzüge des allgem. Staatsrechts 835). Der Staat ist das Resultat 
eines historischen Vorganges und nicht wieder Selbstzweck. Die Frage nach 
einem Zweck des Staates trifft mit der weitergehenden Frage nach der 
Zweckbestimmung des Menschen und der Menschheit selbst zusammen. JEL- 
LINEK (Das Recht des modernen Staates I S. 205 ff.) unterscheidet drei Fragen: 
„Es kann gefragt werden, welcher Zweck der Institution des Staates in der 
Oekonomie des historischen Geschehens in Hinblick auf die letzte Bestim- 
mung der Menschheit zukomme, ferner welchen Zweck ein individuell be- 
stimmter Staat im geschichtlichen Zusammenhange gehabt habe oder habe, 
und endlich welchen Zweck die Institution des Staates in einem gegebenen 
Zeitpunkte für ihre Eingegliederten und damit für die Gesamtheit besitze.“ 
Die zweite Frage ist jedenfalls in der ersten enthalten, das Verhältnis beider 
ist dasjenige des Allgemeinen zum Konkreten. JELLINEK bezeichnet sie des- 
halb gemeinsam als die Frage nach dem objektiven Zwecke des Staates, 
welche mit den Mitteln empirischer Forschung nicht zu beantworten sei. 
Die dritte Frage ist wohl diejenige, welche wir als Frage nach dem Zwecke 
der staatlichen Organisation bezeichnen. Die bisher aufgestellten Theorien 
über den Staatszweck sind Theorien über den Zweck der staatlichen Or- 
ganisation. 
!! Vgl. Reum, Allgemeine Staatslehre S. 199: „Das Wesen des Staates 
ist Vereinheitlichung einer Personenmenge zu Friede und Ordnung.“ 
12? Die Universalität des Zweckes betonen namentlich StauL, Philo- 
sophie des Rechts II 2 S. 150, und Georg Meyer, Deutsches Staatsrecht 8 1. 
Die Universalität ist bloss Möglichkeit; die einzelnen staatlichen Organi- 
sationen begnügen sich mit abgegrenztem Inhalte. Es ist bei dem weit ge- 
spannten Umfange der Zwecke möglich, dass andere Organisationen kon- 
kurrieren, namentlich auf dem Gebiete der Förderung der Wohlfahrt, Sitt- 
lichkeit, Kunst und Wissenschaft. Bei den spezifischen inneren Zwecken der 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 1. 8
	        
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