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mögensrechte und -Verpflichtungen, wohl aber öffentlich-rechtliche
Befugnisse und Pflichten. Die Organe äussern einen Willen.
Bei den monokratischen Organen erscheint die Willensbildung
als eine einfache. Der spezialisierte Mensch äussert seinen
eigenen Willen; dieser Wille ist Organwille, wenn er in der Eigen-
schaft als Organ, mit dem Bewusstsein als Organ zu handeln,
in Gemässheit der aufgestellten Rechtsnormen abgegeben wird.
Dabei ist festzuhalten, dass nur der erklärte Wille von Bedeu-
tung ist. Das Organ mag sinnen und denken, Gutes und Böses;
solange es nicht erklärt ist, hat es keine Bedeutung. Der
Örganwille stellt sich immer als äusserlich wahrnehmbare Er-
klärung in Wort oder Schrift, namentlich in Schrift dar und nur
mit dieser äusserlich erkennbaren Erklärung ist zu rechnen. Der
rein innerliche Wille kann dabei aus dem Inhalte der Erklärung
heraus erforscht werden und diese Forschung bildet den Angel-
punkt der Interpretation der Erklärung. Die Erklärung kann
auch nichtig sein infolge rein innerlicher Willensmängel, Zwang,
Täuschung, Irrtum. Die Willensthätigkeit der Organe ist also
eigentlich eine Willenserklärungsthätigkeit. Wie der Erklärende
zu dem Erklärten gekommen, berührt zunächst gar nicht. Wäh-
rend sich so die Willenserklärungsthätigkeit bei der monokratischen
Behörde in sehr einfacher Weise ergiebt, stellt sich der Werde-
gang bei der Kollegialbehörde schon künstlicher dar. Auch
hier handelt es sich um Aufstellung einer Erklärung, die, wenn
sie nach den vom Rechte aufgestellten Regeln zu stande kommt,
als Willenserklärung des Organes gilt. Der Behörde wird ge-
wöhnlich der Inhalt einer Erklärung vorgelegt. Diese Vorlegung
wird als Antrag bezeichnet; es ist der Antrag an die übrigen
Mitglieder der Behörde, der Willenserklärung beizustimmen.
Diesem Antrage gegenüber können wieder Gegenanträge, Unter-
anträge u. s. w. gestellt werden. Die Bereinigung der Erklärung
erfolgt durch Abstimmung. Die Erklärung kommt also als Ur-
kunde nach festen Rechtsregeln zu stande. Die so geschaffene