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der organisierte Verband als solcher gemäss dem eigenen Rechte
keine subjektiven Rechte an dem Lande; es wäre dies begrifflich
unmöglich, da das eigene Recht Bestandteil des organisierten
Verbandes ist und als Teil nicht das Ganze auszustatten vermag’”.
1! Das Verhältnis der organisierten Einheit zum Lande ist durchaus
dem dinglichen Rechte, speziell dem Eigentumsrechte des Privatrechts
analog. Ein dingliches Recht ist nur da, weil die über dem ausübenden
Subjekte herrschende Rechtsordnung es dem Subjekte verleiht. Das Sub-
jekt, z. B. der einzelne Mensch, giebt sich dieses Recht nicht selbst und
kann es sich nicht geben. Die Organe dieses Subjektes, die Arme, Hände,
Beine, der Mund u. s. w. verfügen über die Sache gemäss Entschliessungen
und Anordnungen des Willensorganes, und diese Handlungen und Ver-
fügungen der Organe des Subjektes erscheinen nach der über dem Subjekte
herrschenden Rechtsordnung als Ausübungen eines Rechts des Subjektes.
Bei der organisierten Einheit treffen die Willensorgane auch Entschliessungen
und Anordnungen über das Gebiet, und diese Anordnungen werden ausge-
führt durch die weiteren Organe und die Glieder; solche Anordnungen sind
der Erlass der privatrechtlichen Bestimmungen über Grundeigentum und
Kataster, die polizeilichen Verfügungen über Errichtung von Gebäuden und
Werken. Alle normalen Verfügungen und Handlungen der Organe und
Glieder an dem Gebiete stützen sich auf Anordnungen der höheren Willens-
organe. Wie die Hand des Menschen, die über eine Sache verfügt, gemäss
Anordnung des Willensorganes dieses Menschen handelt, so nehmen im
Staate die einzelnen Glieder und Organe an dem Gebiete Handlungen und
Verfügungen vor gemäss Anordnungen der höheren Organe. Wie sich
das Willensorgan des einzelnen Menschen kaum bewusst ist, dass, wenn es
seiner Hand Verfügungen über Sachen zukommen lässt, dies gemäss der
Rechtsordnung angängig ist, so wenig werden die gesetzgebenden Organe im
Staate bei Erlass von Privat- und Polizeirecht in Bezug auf Grund und Boden
jedesmal daran sich erinnern, dass sie dies thun dürfen, weil das Völker-
recht ein Recht der organisierten Einheit auf das Gebiet anerkennt. Noch
weniger werden die einzelnen Glieder der organisierten staatlichen Einheit bei
Verfügungen über Grund und Boden, z. B. beim Bau eines Hauses, beim
Beackern eines Feldes, sich bewusst sein, dass sie dies thun dürfen, nicht
bloss wegen der von den gesetzgebenden Organen erlassenen privatrecht-
lichen Bestimmungen, sondern weil das Völkerrecht der organisierten Ein-
heit ein Recht am Gebiete giebt. Wenn Cvrrıus (Archiv für öffentl. Recht
IX S. 16) bemerkt, dass sich das Recht des Staates am Gebiete nur nach-
weisen liesse, wenn Befugnisse des Staates neben dem Privateigentume be-
ständen und ferner diese Befugnisse „in dem Herrscherrechte über die Unter-
thanen keine Erklärung fänden“, so ist diese Behauptung auf eine Ver-