Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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schützten Zusammenlebens rechtlich organisierte und durch diese 
Organisation zu einem geschlossenen Ganzen verbundene Bevöl- 
kerung eines Gebietes, welches Ganze als handelndes Subjekt 
auftritt und völkerrechtlich die Eigenschaft als Rechtssubjekt 
besitzt. 
XVII, Der Staat ist Rechtssubjekt nach Völkerrecht. Nicht 
aber ist es das innere positive Recht des Staates, welches den 
Organismus zum Rechtssubjekte macht, ihm die Eigenschaft der 
Rechtspersönlichkeit giebt. Dieses innere eigene Recht des Staa- 
tes vermag die Anerkennung der Einheit als Rechtssubjekt nicht 
anzuordnen, weil dieses Recht selbst zur Substanz der Einheit 
gehört. 
Der Staat ist Staat, nicht weil sein Recht es so sagt, son- 
dern weil er nach völkerrechtlicher Anschauung Staat ist. Die 
Begrifisbestimmung des Staates ist nicht Sache des Rechts dieses 
Staates, sondern Sache der allgemeinen bezw. der völkerrecht- 
lichen Beurteilung. Bei der Begriffsbestimmung des Staates sind 
wir ausserhalb desselben stehende Beobachter; als solche blicken 
wir zunächst in das Innere und betrachten den inneren Organis- 
mus und die inneren Rechtsverhältnisse, sodann werfen wir einen 
Blick auf das geschlossene Ganze und haben hier den Eindruck 
des handelnden Subjektes, dem das Völkerrecht die Eigenschaft 
der Rechts-, Handlungs- und Deliktsfähigkeit verleiht. Bei Be- 
trachtung und Darstellung des inneren Rechts eines Staates kommt 
deshalb der Staat als Rechtssubjekt gar nicht in Betracht. Das 
Rechtssubjekt des Staates hat also nur völkerrechtliche Existenz, 
nicht Existenz im inneren Organismus des Staates, nicht in der 
Physiologie desselben, nicht in der Bethätigung des staatlichen 
Rechts. Es ist immer eine ungenaue Sprachweise, wenn man bei 
Behandlung und Darstellung des inneren Lebens und Rechtes 
des Staates vom Staate spricht. So ist es unrichtig zu sagen, 
der Staat regiere, mache Gesetze, schütze den Einzelnen; die Re- 
gierung regiert, die gesetzgebende Behörde macht die Gesetze,
	        
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