Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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dem in ihm geltenden Rechte weder Berechtigungen noch Ver- 
pflichtungen?®. Das staatliche Recht kann bloss die Organe des 
Staates, die Glieder gegenüber den Organen, die Glieder und 
Organe untereinander berechtigen und verpflichten. 
XVIH. Wie die Korporation, so hat auch der Staat eine 
Kasse, die vermögensrechtliches Subjekt ıst und Fiskus genannt 
wird. 
Derselbe ist rein vermögensrechtliches Rechtssubjekt mit ver- 
mögensrechtlichen Rechten und Pflichten. Dieses Subjekt ist ge- 
schaffen durch das Recht des Staates, die Eigenschaft als Rechts- 
subjekt ist ihm vom Rechte des Staates verliehen, und es bewegt 
sich auf dem Gebiete des Rechts des Staates und tritt gemäss 
diesem Rechte in Rechtsbeziehungen zu den Gliedern des Staates. 
Der Fiskus hat den Zweck, den Centralpunkt der gemeinsamen 
finanziellen und ökonomischen Interessen zu bilden. Er hat keine 
Rechte und Verpflichtungen öffentlichrechtlicher Natur, Der Fis- 
kus ist also nicht zu verwechseln mit dem völkerrechtlichen Rechts- 
weisen nur die Bindung der Staatsorgane an das Recht des Staates. Der 
Staat tritt im Innern des Staates, auf dem Gebiete seines eigenen Rechts 
nicht als Subjekt auf und kann nicht als solches auftreten; nur das Subjekt 
des Fiskus (vgl. Ziff. XVIII) vermag auf dem Gebiete des eigenen Ver- 
mögensrechtes des Staates zu handeln und zu verkehren. Ebenso zeigt sich 
die Deliktsfähigkeit des Staates nicht im Innern des Staates, sondern nur 
auf dem Gebiete des Völkerrechts und allgemeinen Privatrechts. Das Recht 
im Staate kann bestimmen'!, dass der Fiskus für das Verschulden der Be- 
hörden hafte; diese Bestimmung hat aber mit der Delıktsfähigkeit des Staates 
nichts zu thun. 
2° Der Staat kann im völkerrechtlichen Verkehr Rechte und Verpflich- 
tungen erwerben. Der Vertragsinhalt wirkt dann nach innen, wird zum 
inneren Rechte. Bei völkerrechtlichen Verträgen müssen deshalb diejenigen 
Organe mitwirken, welche die Kompetenz haben, im Innern des Staates die 
Geltung des Vertragsinhalts zu begründen. Das Völkerrecht will gewiss den 
Staat nur dann als verpflichtet ansehen, wenn bei Eingehung der Verpflich- 
tung diejenigen Organe, welche zur Geltungserklärung des Vertragsinbalts 
im Staate berufen sind, mitwirken. Vgl. u. a. GEor« MeEyErR, Deutsches 
Staatsrecht $ 189.
	        
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