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subjekt des Staates selbst; letzteres hat völkerrechtliche Bedeu-
tung, während der Fiskus für den inneren Verkehr geschaffen
ist, ohne dass eine Anerkennung desselben durch das Völkerrecht
ausgeschlossen ist. Nach Völkerrecht gehört der Fiskus dem
Staate als Objekt, der Fiskus als Subjekt tritt aber zum Staate
in ein Rechtsverhältnis weder nach dem Rechte des Staates noch
nach Völkerrecht. Durch die Schaffung dieser Centralkasse, des
Fiskus, wird der vermögensrechtliche Verkehr der Behörden mit
den Bürgern und umgekehrt erleichtert, indem alle vermögens-
rechtlichen Verpflichtungen und Rechte namens dieses Fiskus ein-
gegangen und erworben werden.
XIX. Die Theorie von der Persönlichkeit des Staates ist
eine sehr verbreitete. Nur geht man dabei zu weit, wenn man
glaubt, mit der Bezeichnung des Staates als Rechtssubjekt oder
Persönlichkeit den juristischen Inhalt des Staatsbegriffes erschöpft
zu haben. Die Eigenschaft als Rechtssubjekt bildet bloss eine
Seite des Staates und zwar die äussere Erscheinung desselben.
Die von GERBER, LABAND und JELLINEK entwickelte Per-
sönlichkeitstheorie lässt den Staat Rechtspersönlichkeit sein nach
eigenem Rechte, nicht bloss nach Völkerrechte. Dies setzt vor-
aus, dass Staat und Recht zweierlei sind, besondere Existenz
haben; das Recht macht den Staat zum Rechtssubjekt, und der
Staat macht das Recht. Daran ist aber festzuhalten, dass das
Recht zum Wesen des Staates selbst gehört und nicht ein für
sich und neben dem Staate bestehendes Produkt desselben ist,
das seinem Erzeuger die Rechtsfähigkeit verleiht. Die Rechts-
persönlichkeit des Staates, wie sie LABAND und JELLINEK lehren,
ist ein Subjekt im Staate, ein öffentlichrechtlicher Fiskus. Dieses
von den Einzelnen ganz und gar unabhängige Rechtssubjekt ist
Inhaber aller Befugnisse; die Organe üben diese Befugnis nur
namens des individuellen Rechtssubjektes aus. Wer also, bemerkt
Lina&, die Rechte übt, der hat sie nicht, und wer sie hat, kann
sie nicht üben; fürwahr ein wenig befriedigendes Ergebnis. Jeden-