Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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lichkeit, überhaupt den Begriff des Staates bei Darstellungen des 
positiven Rechts (Staatsrechts wie des übrigen Rechts) eines 
Staates verschwinden zu lassen; man wird sehen, dass es sehr 
gut geht und den Einblick in die wahren inneren Verhältnisse des 
Staates nur fördert. Man muss sich dabei nur klar machen, dass 
beim Rechte im Staate nur Beziehungen der Glieder und Or- 
gane unter und zu einander, nie aber Beziehungen der Glieder 
und Organe zur Staatspersönlichkeit selbst vorhanden sind; dass 
es Rechte und Verpflichtungen nur der Organe und Glieder gegen 
Organe und Glieder, nicht Rechte und Verpflichtungen der Staats- 
persönlichkeit und gegen letztere giebt. Das bedingt, dass man 
nicht, wie in den bisherigen Darstellungen des Staatsrechts oder 
eines anderen Gebietes des staatlichen Rechts vom Staate sprechen 
darf, sondern nur von den betreffenden Staatsorganen. Die Ge- 
setzgebung ist danach Thätigkeit der gesetzgebenden Organe, die 
Rechtssprechung ist solche der Gerichte, die Verwaltung solche 
der Verwaltungsbehörden; das Recht zur Gesetzgebung ist das 
Recht gesetzgebender Organe und nicht des Staates u. s. w.: die 
politischen und die übrigen subjektiven öffentlichen Rechte der 
Bürger richten sich gegen Staatsorgane, nicht gegen den Staat, 
die Verpflichtungen der Bürger sind Verpflichtungen gegenüber 
Staatsorganen, nicht gegenüber dem Staate. Nur, wenn man die 
auswärtigen Beziehungen des Staates zu anderen Staaten, nament- 
lich die Staatsverträge behandelt, kommt die Rechtspersönlichkeit 
des Staates in Frage. 
XX,. Ein ähnliches gespensterhaftes Schattenwesen wie die 
individuelle Staatspersönlichkeit ist auch die sog. Staatsgewalt. 
Ueber den Begriff derselben herrscht Einigkeit nicht. Während 
GERBER dieselbe als Willensmacht der Staatspersönlichkeit, als 
seelische Kraft derselben bezeichnet, stellt JELLINEK die Staats- 
gewalt als herrschende Gewalt in Gegensatz zur nichtherrschenden 
Gewalt der nichtstaatlichen Verbände. Das Charakteristische 
dieses Unterschiedes liege darin, dass die Staatsgewalt die Befehle
	        
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