Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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aus eigener Macht, mit eigenen Mitteln zu erzwingen im stande 
'sei, während die Gewalt der nichtstaatlichen Verbände wohl 
Vorschriften für die Verbandsmitglieder erlassen, aber nicht er- 
zwingen könne. Der Unterschied in der Wirksamkeit des Rechts 
staatlicher und nichtstaatlicher Verbände liegt aber lediglich im 
Unterschiede des Rechts selbst; die nichtstaatlichen Verbände be- 
gnügen sich mit denjenigen Vorschriften, die sie durchzuführen 
vermögen, das staatliche Recht geht viel weiter, eben weil die 
Zwecke der staatlichen Organisation weiter gesteckt sind. Die 
Durchführbarkeit der staatlichen Normen hat die gleiche Unter- 
lage wie die Funktion des Rechts überhaupt; die Positivität ist 
nicht durch eine bloss gedanklich konstruierte Macht, sondern 
durch Momente gesichert, die wir bereits oben als Erscheinungen 
der Organisation geschildert haben. Die Macht im vulgären Sinne 
ist nur begründet, weil der Organismus funktioniert, weil nament- 
lich die unteren Organe ihre übernommenen Pflichten erfüllen. 
GEORG MEYER definiert die Staatsgewalt als den Inbegriff der dem 
Staate gegenüber seinen Gliedern zustehenden Herrschaftsrechte; 
diese Staatsgewalt im objektiven Sinne komme als subjektive in 
denjenigen Organen zum Ausdrucke, welche allen anderen unter- 
geordnet sind. Es ist aber doch keine Veranlassung vorhanden, 
alle Befugnisse der Organe in den Kollektivbegriff der Staats- 
gewalt zusammenzufassen und diese gesamten Befugnisse als Aus- 
fluss einer fingierten Staatspersönlichkeit hinzustellen. 
Der Begriff der Staatsgewalt ist aus der historisch-politischen 
Betrachtung des Staates geflossen. Man hat sich gefragt, wel- 
chem Organe die wichtigsten Befugnisse zukommen und diese Be- 
fugnisse als Staatsgewalt, höchste Gewalt oder Herrschaftsgewalt 
bezeichnet. Eine derartige Zusammenfassung und gemeinsame 
Bezeichnung der wichtigsten Organbefugnisse ist aber nicht nur 
überflüssig, sondern verleitet zu unrichtigen Anschauungen und 
Konstruktionen. Mit Gewalt wird doch wieder nichts anderes 
bezeichnet, als ein subjektives öffentliches Recht oder eine Zu-
	        
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