Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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sog. Gliedstaaten eines Bundesstaates Staaten sind, beant- 
wortet sich somit danach, ob sie völkerrechtliche Rechtssubjekte 
seien. 
Diese Frage ist jedenfalls für die Gliedstaaten des Deutschen 
Reichs und der Schweiz zu bejahen; wenn auch nur in be- 
schränkter Weise sind diese Gliedstaaten doch rechts- und hand- 
lungsfähig auf dem Gebiete des Völkerrechts. Ein Staat ferner, 
welcher völkerrechtlich zur Neutralität verpflichtet ist, hat aller- 
dings eine Einbusse seiner Rechtsfähigkeit erlitten, hört aber 
nicht auf, völkerrechtliches Rechtssubjekt und damit in diesem 
Sinne souverän zu sein. 
Die Beschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit bei 
den Gliedstaaten eines Bundesstaates erfolgt dadurch, dass sich 
zwischen den (Gliedstaaten und dem Völkerrecht die Rechts- 
ordnung eines höheren Gemeinwesens hineinschiebt. Diese Rechts- 
ordnung ist aber eine gewollt beschränkte und umfasst nicht das 
gesamte mögliche Gebiet des Rechts; der Gliedstaat hat des- 
halb teilweise das staatliche Recht des Bundesstaates, teilweise 
aber unmittelbar das Völkerrecht über sich. Soweit das staat- 
liche Recht des Bundesstaates reicht, ist die Rechts- und Hand- 
lungsfähigkeit des Gliedstaates aufgehoben , soweit aber dies 
nicht der Fall ist, liegt die völkerrechtliche Rechts- und Hand- 
lungsfähigkeit vor. Das staatliche Recht des Bundesstaates hin- 
dert aber die Gliedstaaten nicht nur an der Entfaltung der 
völkerrechtlichen Persönlichkeit, sondern dringt auch in den 
Gliedstaat ein, alles widersprechende eigene Recht des Glied- 
staates verdrängend. Das Recht des Bundesstaates wird zum 
inneren Rechte auch der Gliedstaaten und verpflichtet und be- 
rechtigt hier unmittelbar Organe und Glieder. Das eigene Recht 
Bund kennen die völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit der Einzelstaaten gar 
nicht. WESTERKAMP, Staatenbund und Bundesstaat S. 173, 182ff. Mehr Be- 
wegungsfreiheit haben die Gliedstaaten der Argentinischen Republik, nament- 
lich Buenos-Ayres, s. WESTERKAMP S. 177ff.
	        
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