Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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sprechend, eine Berücksichtigung von Schriften wirtschaftlichen, ethnographi- 
schen, geographischen und ähnlichen Inhalts mit Recht ab. Ebenso hat er sich 
auf die Darstellung des geltenden Rechts beschränkt, ohne den bestehenden 
Rechtszustand zu kritisieren. Das Buch enthält also in mustergiltiger Weise 
das, was men im Sinne des modernen Staatsrechts unter dem Kolonieal- 
rechte versteht. In dieser Beziehung dürfte die SteneEL’sche Bearbeitung 
die leitende Stelle, die sie bisher schon einnahm, auch in der neuen Form 
behaupten. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
Ludwig Kuhlenbeck, Otto von Bismarck. Reden und Aussprüche zur 
deutschen Reichsverfassung. Nach der Legalordnung zusammengestellt. 
Berlin, ©. Heymann. XIII u. 162 S. Preis M. 4.—. 
Der Gedanke, die Aussprüche des Fürsten Bismarck zur Reichsverfassung 
zusammenzustellen, ist nicht so neu, wie der Verf. des vorliegenden Buches 
und sein Recensent im Verwaltungsarchiv Bd. 10 S. 183 meinen. Schon im 
Jahre 1888 erschienen „Des Reichskanzlers Fürsten von Bismarck staats- 
rechtliche und wirtschaftspolitische Anschauungen, nach seinen Parlaments- 
reden und anderen öffentlichen Kundgebungen dargestellt“ von Dr. Orro 
KUNTZEMÜLLER, ein Buch, in welchem auf S. 73—144 ein nicht unbedeutender 
Teil des Materials, welches KUHLENBECK verwendet, gleichfalls zu finden ist. 
Immerhin hatte letzterer den Vorteil, auch die späteren Publikationen von 
und über Bismarck, insbesondere die „Gedanken und Erinnerungen“ benutzen 
zu können. 
In einem Vorworte spricht sich der Verf. über die Bedeutung seiner 
Sammlung aus. Er sieht dieselbe weniger in dem Auslegungsmaterial, 
welches dem Juristen für das Verständnis der einzelnen Verfassungsartikel 
durch die Erörterungen ihres berufensten Interpreten zugeführt wird, ob- 
gleich auch dieses nicht gering zu schätzen ist, als namentlich in den Finger- 
zeigen, welche Bismarck dem Politiker im Sinne einer Vorwärtsentwicklung 
unserer Verfassung im ganzen bietet. In dieser Richtung betont der Verf. an 
dieser hervortretenden Stelle namentlich, dass Bismarck „ein föderealistisches 
Deutschland, kein Grosspreussen wollte“. Mit dieser Auffassung identifiziert 
sich der Verf. um so mehr, als nach seiner Ueberzeugung nur sie die Grund- 
lage für die Erfüllung des weltgeschichtlichen Berufes bilden kann, welchen 
er dem deutschen Volke zuschreibt, nämlich „die Centralsonne eines all- 
deutschen oder gar pangermanischen Bundesstaates zu werden“ (S. XI). „Wie 
der deutsche Zollverein dem Deutschen Reiche, so würde auch ein mittel- 
europäischer Zollverein einem alldeutschen oder gar pangermanischen Staaten- 
bunde die Wege bahnen können, aber nur unter der Voraussetzung, dass nicht 
der bundesstastliche Charakter des Deutschen Reiches einem römischen oder 
byzantinischen Imperialismus geopfert wird“ (S. XI).
	        
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