Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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keit des Zollschutzes der Landwirthschaft“ wiedergiebt. Ich bin nicht ganz 
sicher, in welchem Zusammenhange die Aufnahme dieses Abschnittes mit 
dem Ideal des Verf. steht, welches er in „einem mitteleuropäischen Zoll- 
verein“ und einem dadurch vermittelten pangermanischen Staatenbunde 
erblickt. 
Aber in allem kann das Buch dem Verständnis unserer Reichsver- 
fassung, der Liebe zum Reich und der Verehrung für seinen Begründer nur 
Vorschub leisten. 
Freiburg i.B. Rosin. 
Friedrich Tezner, Technik und Geist des ständisch-monarchischen 
Staatsrechts. Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen. 
Herausgegeben von Gustav ScHMoLLER. Band XIX. Heft 3. Leipzig, 
Verlag von Duncker u. Humblot, 1901. 102 8. 
Verf. geht von der unanfechtbaren Wahrheit aus, dass ein bestimmter 
Staatstypus nur gewonnen werden kann aus der Betrachtung einer Reihe 
gleichzeitiger oder, wie Verf. sagt, kontemporeaner Staaten. Die ausreichende 
Grundlage für eine allgemeine Betrachtung des ständischen Staates kann da- 
her nur gewonnen werden aus den germanisch-romanischen Staaten des aus- 
gehenden Mittelalters überhaupt, einschliesslich derjenigen, die wie Ungarn 
und Polen unter germanischen Kultureinflüssen standen. Verf. hat seinen 
Stoff erheblich enger begrenzt. Er arbeitet in erster Linie mit dem öffent- 
lichen Rechte Ungarns, in zweiter mit dem der österreichischen Länder, nur 
vereinzelt zieht er auf Grund der Untersuchungen von BELOw auch einmal 
Jülich-Berg heran. Indem er die anderen deutschen Gebiete, sowie Eng- 
land und Frankreich ausser Acht liess, fehlt es seiner Arbeit an einer hin- 
reichenden thatsächlichen geschichtlichen Grundlage. Was er auf Grund seines 
ungarisch-österreichischen Stoffes als Züge des ständischen Staatswesens bei- 
bringt, ist gewiss wenigstens teilweise richtig. Aber man sieht nur einzelne 
Symptome, während dem Verf. ein tieferes Eindringen bei der Lückenhaftig- 
keit seines Stoffes unmöglich gewesen ist. Wenn Verf. z. B. sagt, die Ent- 
stehung des Ständetums und seines Verfassungsrechtes sei in tiefes Dunkel 
gehüllt, so ist das von seinem subjektiven Standpunkte gewiss richtig. Im 
übrigen dürfte aber an der Entstehung der ständischen Vertretung aus der 
lokalobrigkeitlichen Gewalt weder für England noch für Deutschland ein 
Zweifel möglich sein. Daraus ergiebt sich ohne weiteres die eigentümliche 
Zusammensetzung des englischen Parlamentes wie der kontinentalen Stände, 
wofür der Verf. überhaupt keine ausreichende Erklärung giebt. Auch dass 
die Stände nur in Bezug auf ihre subjektiven Rechte und Freiheiten, nicht 
in Bezug auf die Gesetzgebung überhaupt ein Mitwirkungsrecht gehabt hätten, 
ist unrichtig, Deutsche wie englische Rechtsquellen für das Gegenteil lassen
	        
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