Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Bei der Gruppierung des Stoffes ist eine gewisse historische Reihen- 
folge eingehalten. Der erste der sechs, oder eigentlich fünf Abschnitte, 
in die die Schrift zerfällt, beschäftigt sich mit der „Lehre GERBER’s“, aber 
auch jener der vorausgegangenen Zeit, insbesondere mit den einschlägigen 
Ansichten von KLüBerR, HEFFTER und ZöÖPFL, und erörtert die Theorie vom 
öffentlich-rechtlichen Eigentum am Staatsgebiet und dem imperium über 
dieses, Hieran schliesst sich (2. Abschnitt) eine gedrängte Darstellung des 
Inhaltes von „des Verfassers Aufsatz von 1867“, welcher überdies, als „An- 
hang“ den 6. Abschnitt bildend, in seinen wesentlichen Teilen wortgetreu 
wiedergegeben wird. Sodann wird (3. Abschnitt) die „weitere Entwicklung 
der Lehre vom Gebiet“, die neuere einschlägige Litteratur besprochen, von 
der staatsrechtlichen vorzugsweise LABAND und voN SEYDEL, von der völker- 
rechtlichen am ausführlichsten (4. Abschnitt), manchmal in sehr, vielleicht 
sogar zu scharfem Tone HrILBoRN, der auch am eingehendsten FrRIckeEr’s An- 
sicht bekämpft hat. Dabei wird gegenüber den einzelnen Einwendungen gegen 
Fricker’s Theorie klar und entschieden Stellung genommen. Schliesslich 
werden (5. Abschnitt) „zur Ergänzung des Aufsatzes von 1867“ weitere Aus- 
führungen gegeben und auf eine Reihe von einzelnen Fragen näher ein- 
gegangen. 
Die Schrift wirkt sowohl in ihren dogmatischen, wie nicht minder in 
ihren polemischen Teilen nachgerade überzeugend. Steht man auf dem, 
nunmehr ja allgemein angenommenen, Standpunkt, dass Volk, Land und 
Staatsgewalt in wesentlicher Verbindung mit einander vereinigt das Staats- 
wesen, den Staat bilden, so erscheint das Gebiet in der That als ein Mo- 
ment im Wesen des Staates, als ein Element, ein Bestandteil des Staates 
selbst. Ein Staat oder eine Staatsgewalt ist dann nicht vorhanden vor dem 
Staatsgebiete; vielmehr müssen letztere beide neben dem Volke zusammen 
vorhanden sein, damit überhaupt von einem Staate gesprochen werden kann. 
Ein neugebildeter Staat ist alsbald bei seiner Entstehung erst mit dem Ge- 
biet und also schon mit solchem da; er kann darum dieses, mit dem er ja 
geboren wird, nicht noch von jemand erwerben. Bei solcher Sachlage können 
Staat und Gebiet sich auch nicht einander gegenüberstehen wie Person und 
Sache, wie Subjekt und Objekt. Das Gebiet ist der Raum, in welchem der 
Staat als höchste allgemeine Form der Koexistenz von Menschen herrscht, 
keineswegs aber ein „Objekt des Willens der Person Staat“, weil ein solches 
Verhältnis die Existenz des Staates getrennt vom Gebiet zur Voraussetzung 
hätte. Im Eigentum ist das gegenseitige Verhältnis von Person und Sache 
ein ganz anderes: „die Person ist in sich abgeschlossen, sie ist fertig ohne 
die Sache“; hingegen „der Staat ist nicht als Person abgeschlossen ohne das 
Gebiet“, letzteres ist ein Bestandteil des Staates und dieser ist ohne jenes 
überhaupt gar nicht denkbar. 
Demzufolge kann auch die Gebietshoheit nicht „eine sachenrechtliche 
Herrschaft über das Gebiet“, ein „echtes Sachenrecht“ am Grund und Boden
	        
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