Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Eben darum enthält auch eine Verletzung der Gebietshoheit durch 
einen anderen Staat immer eine Antastung der Person des Staates selbst, 
nicht bloss einer ihm gehörigen Sache oder des Objektes seiner Herr- 
schaft. 
Auch für die richtige Beurteilung der sog. Staatsdienstbarkeiten giebt 
die Raumtheorie, im Gegensatz zur Objektstheorie, den richtigen Massstab 
an die Hand. Es handelt sich bei ihnen nicht um dingliche Rechte, die 
dem Berechtigten über alle Wechsel und Schicksale des anderen Staates 
hinaus verbleiben. Hatte z. B. ein Staat mit einem anderen vereinbart, dass 
der erstere im Gebiete des letzteren eine Festung errichten und besetzt 
halten dürfe, und wurde von einem anderen Nachbarn der letztere im Kriege 
vernichtet und sein Gebiet einverleibt, so wird jene „Servitut* nicht mehr 
als fortdauernd erachtet werden können. 
So wird die Raumtheorie, und zwar für sich allein und ohne dass sie 
noch einer, auch nur teilweisen, Unterstützung durch die Objektstheorie be- 
dürfte, allen Anforderungen gerecht. 
München. Heinr. Harburger. 
Alfred Wengler, Regierungsrat in Leipzig, Elektrieität und Recht im 
Deutschen Reiche. Versuch einer systematischen Darstellung. 
Leipzig, Verlag von Duncker u. Humblot. 1900. XIV u. 478 S. 
Während manchem Verfasser mit Recht nachgerühmt wird, dass seine 
Werke mehr bringen, als ihre Titelworte versprechen, giebt bei obigem 
Buche gerade der Titel zu dem Vorwurf Veranlassung, dass er mehr in Aus- 
sicht stelle, als die Schrift selbst leistet. Er ist in zweifacher Weise geeignet, 
über den Inhalt des Werkes Irrtum zu erregen. Die sehr allgemein gehaltene 
Fassung seines ersten Satzes lässt vermuten, dass die gesamten durch die 
Blektrieität hervorgerufenen Rechtsfragen berührt werden; man findet aber, 
dass der Verfasser auf die das Öffentliche Recht interessieren- 
den Vorgänge den Hauptnachdruck gelegt hat, an den vielen so bedeut- 
samen privatrechtlichen Beziehungen der Elektricität meist vorüberge- 
gangen ist. Sodann unternimmt der Verfasser nicht den Versuch einer 
systematischen Darstellung, sondern nur den Versuch einer systematischen 
Ordnung des Quellenmaterials. Das Vorwort des Werkes berichtigt aller- 
dings einigermassen den durch die Fassung des Titels hervorgerufenen Irr- 
tum, macht uns aber auch mit einer sprachlichen Neubildung bekannt. Es 
heisst dort, der Verf. werde es dankbar begrüssen, „wenn er von auf- 
gestossenen Irrtümern Mitteilung erhielte“. 
Bei näherer Prüfung der Schrift selbst findet sich mancherlei, was nur 
in äusserst losem Zusammenhange mit den durch die Elektrieität selbst her- 
vorgerufenen Rechtserscheinungen steht, so z. B. die Kranken-, Unfall-, In-
	        
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