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Kalau v. Hofe, Landgerichtsdirektor, Der Vorsitz im Schwurgericht.
Für den praktischen Gebrauch auf Grund des Gesetzes und der Reichs-
gerichts-Entscheidungen zusammengestellt. Berlin 1901. Verlag von
Franz Vahlen. VIII u. 156 S.
Die Schrift wird von allen Praktikern gewiss mit Interesse aufge-
nommen werden, weil bis jetzt eine umfassende Behandlung des so wichtigen
Vorwurfs vermisst worden ist. Der Stoff ist klar gegliedert und in knappster
Form vorgetragen. Der Verf. hält sich nicht allzulange bei Einzelheiten auf;
er will auch die Kommentare für den von ihm behandelten Rechtsausschnitt
nicht entbehrlich machen, er ist nur mit offenkundigem Erfolge bestrebt,
die recht verstreuten Rechtsnormen in übersichtlicher Zusammenfassung zum
Zwecke prompter Kenntnisnahme vor Augen zu führen, was durch die ge-
schickte Drucklegung wesentlich erleichtert wird. Dies gilt namentlich von
dem als Anhang beigegebenen Schema für die Leitung einer Hauptver-
handlung, welches mit den notwendigen Aenderungen auch den Vorsitzenden
anderer Strafgerichte als Muster dienen kann. Maas.
0. vr. Alberti, Hilfsrichter in Vaihingen a. E., Das Notwehrrecht. Stutt-
gart. Verlag W. Kohlhammer. 86 S. Preis M. 1.50.
Den Ausgangspunkt bildet die Parallele zwischen $ 227 B.-G.-B. und
5 53 R.-St.-G.-B., mitanderen Worten, die fast bis zur Kongruenz reichende
Uebereinstimmung zwischen civil- und strafrechtlichem Notwehrrecht. In
ihren dogmatischen Ausführungen legt die Schrift den Schwerpunkt, ohne
dass übrigens das Strafrecht geradezu vernachlässigt oder auch nur ver-
kürzt würde, auf das Civilrecht. Der Aufbau gliedert sich in 4 Teile. Der
erste Abschnitt behandelt das Notwehrrecht nach den geltenden deutschen
Gesetzen, speziell in seinem Verhältnis zum Strafrecht, bietet eine allgemeine
Charakterisierung des Notwehrrechts dar und erörtert seinen Rechtsgrund.
Die allgemeine Charakterisierung gipfelt in der Formel: Notwehr ist nicht
Rechtssicherung, sondern Rechtsausübung (S. 5). Die Frage nach seinem
Rechtsgrunde wird a priori als eine müssige bezeichnet, „der Staat muss
auch den Notwehrweg frei halten“ (S. 10), von der volkswirtschaftlichen
Wichtigkeit der Notwehr abgesehen, wäre es unklug, unsittlich und ungerecht
(S. 12), die Notwehr für eine civile Rechtswidrigkeit zu erklären, geschweige
denn sie zu bestrafen. Teil 2 behandelt die in Betracht kommende Not-
lage nach den Gesichtspunkten des Angriffs, seiner Gegenwärtigkeit und
seiner Rechtswidrigkeit, der in der Notlage liegenden Gefährdung, des Gtegen-
standes des Notwehrschutzes und des Gegenstandes der Nothilfe. Die Dar-
stellung ist eine lebendige, wird gut durch Beispiele erläutert und bringt
manche neue Gesichtspunkte, deren Entwicklung meist beigetreten werden