7 —_
Die Motive bemerkten dazu unter anderem®, der grossherzoglich
badische Gesetzentwurf, betr. denselben Gegenstand, enthalte
in seinem 8 3 eine im wesentlichen gleichlautende Bestimmung’.
Der Ausschussbericht der II. Kammer sprach sich sodann dahin
aus®: Der Ausschuss habe Bedenken gehegt, ob „Stelle* in 8 8
G.-V.-G. nicht lediglich Richterstelle bedeute; die Regierung
sei dem entgegengetreten und habe sich auf den Wortsinn, sowie
darauf berufen, dass der badische Gesetzentwurf die nämliche
Bestimmung enthalte, ohne dass dort in der Kommission oder
Kammer ein Anstand erhoben worden sei; der Ausschuss sei
der Regierung darauf beigetreten. Bei der Verhandlung im
Plenum der II. Kammer wurde die in Rede stehende Bestimmung
(Art. 63 Ges.) alsdann einstimmig angenommen, mit einem von
dem Ausschuss beantragten Zusatz, welcher nunmehr den Abs. 3
des Art. 63 des Gesetzes bildet, wonach die Erfordernisse der
Mitwirkung von wenigstens drei Vierteilen der Mitglieder des
tums Hessen in den Jahren 1879—81, 23. Landtag, Beilagen I. Bd. No. 78
Ss. 17.
6 Landständ. Verhandlungen a. a. O. No. 79 S. 14/15.
” Es war dies die Bestimmung des inzwischen aufgehobenen badi-
schen Gesetzes vom 14. Febr. 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter
betr., 8 3, dahin lautend: „Während der ersten fünf Jahre im Staatsdienst
kann ein Amtsrichter unter der im $ 2 bestimmten Voraussetzung auch auf
eine andere, nichtrichterliche Staatsstelle versetzt werden.“ Der angezogene
S 2 des genannten badischen Gesetzes bestimmte: „Die Versetzung eines
Richters auf eine gleiche oder höhere Richterstelle ist wider dessen Willen
nur zulässig, wenn sie durch das Interesse der Rechtspflege geboten ist.“
8 5 desselben badischen Gesetzes bestimmte sodann: „Dass die Voraus-
setzungen einer Versetzung nach $ 2 oder $ 3 vorliegen, muss durch eine
richterliche Entscheidung festgestellt sein. Dieselbe erfolgt auf Veranlassung
des Justizministeriums durch das Oberlandesgericht in der für den Diseci-
plinarhof ($ 15) bestimmten Besetzung nach einfacher Stimmenmehrheit.“
86 des genannten badischen Gesetzes bestimmte ferner: „Die Vorschriften
der 88 2, 4 (letzterer betraf die Zurruhesetzung eines Richters gegen seinen
Willen) und 5 finden keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen von $ 8
al. 3 R.-G.-V.-G. oder von $ 21 R.-E.-G. hierzu vorliegen.“
® Landständ. Verh. a. a. O. Beilagen II. Bd. No. 97 S. 16.