Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Um die Natur des Rechts überhaupt zu erfassen, um zu 
seinem Geltungsgrund zu gelangen, müssen wir, ob wir nun das 
subjektive oder das objektive Recht zur Grundlage unserer Be- 
trachtung machen, jedenfalls zur Lösung des Willensproblems 
schreiten. Hiebei zeigt sich bereits die tiefe Kluft zwischen den 
Auffassungen der philosophischen und der empirischen Richtung. 
Wir definieren: 
Wille ist das subjektive Bestreben, eine Vorstel- 
lung zu realisieren!, 
Betrachten wir das menschliche Individuum im allgemeinen 
natürlichen Kausalzusammenhang, so erscheint es als ein Stück 
desselben. Insofern nun die natürlichen Kräfte subjektiviert, auf 
das Individuum bezogen werden und also gedanklich vom äusseren 
Zusammenhang abstrahiert wird, stellen sie sich als subjektive 
Kräfte dar, deren Ursprung im Subjekt zu suchen ist. Damit 
erhalten wir den Begriff des subjektiven Lebens?. Eine völlig 
subjektive Lebenserscheinung ist das Denken, speziell das Denken 
in bewussten Vorstellungen. Deshalb wird auch der „Lebenstrieb“, 
von der Vorstellung aus gedacht, mit anderen Worten das Be- 
streben, die Vorstellung zu realisieren, rein subjektiv aufgefasst. 
Der Wille ist also subjektiver, resp. relativer Natur?. 
Die Aussenwelt wirkt kontinuierlich auf den Körper ein. Die 
äussere physische Bewegung löst sich aus in Einwirkung auf die 
Nerven, sie wird apperzipiert. Da nun die realen Kräfte, die 
ı Es mag von vornherein bemerkt werden, dass durch diese Fassung 
der Definition das Wollen nicht als ein Beabsichtigen, sondern als Funktion, 
als eine weiterer ursächlicher Erklärung nicht bedürftige Erscheinung des 
Lebens bezeichnet werden soll. 
” Soweit allerdings diese Subjektivierung nicht durchgeführt werden 
kann, sondern die Abhängigkeit des Subjektes von der äusseren Natur mit- 
bezeichnet werden soll, nehmen wir den Begriff des Lebenstriebes zu Hilfe. 
® Eine weitergehende Subjektivierung, die darin besteht, dass der natür- 
liche Kausalzusammenhang gänzlich negiert wird, um für die Interposition 
der immateriellen Seele und ihrer (spontanen) Akte zur Begründung der 
absoluten Willensfreiheit Raum zu gewinnen, geht nicht an.
	        
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