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Oberlandesgerichts bei der Verhandlung und einer Zweidrittel-
mehrheit für die dem Antrag stattgebende Entscheidung auf-
gestellt sind ®.
In der I. Kammer des Landtages begegnete die in Frage
stehende Bestimmung keinerlei Beanstandung.
Eine Vergleichung der Gesetzgebungen der übrigen deutschen
Bundesstaaten, wenigstens der grösseren, zeigt, dass dieselben
den Gegenstand verschieden geregelt haben.
Preussen hatte bereits längst vor Erlass des Reichsgerichts-
verfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 eine mit dessen & 8 gleich-
lautende Bestimmung in dem Art. 87 seiner Verfassungsurkunde
vom 31. Jan. 1850. Auf derselben beruht das preussische
Gesetz vom 7. Mai 1851, betr. die Dienstvergehen der Richter
und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle
oder in den Ruhestand, welches durch das preussische Gesetz
vom 26. März 1856, betr. einige Abänderungen des vorgenannten
(fesetzes vom 7. Mai 1851, ergänzt worden ist. Diese früheren
Gesetze konnten daher auch nach dem Inkrafttreten des neuen
(Reichs-) Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahre 1879 im wesent-
lichen unverändert bestehen bleiben. Ein preussisches Gesetz
vom 9. April 1879, betr. die Abänderung von Bestimmungen
der Disciplinargesetze, hat nur jene früheren Gesetze in einigen,
für die hier interessierende Frage unwesentlichen, Beziehungen
mit der neuen Gerichtsverfassung in Einklang gebracht.
Das erwähnte, demnach auch heute noch massgebende,
preussische Gesetz vom 7. Mai 1851 handelt in seinem vierten
Abschnitt, bezw. in den denselben bildenden 88 51—55, „von
der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Stelle“, welche es,
wenn sie durch das Interesse der Rechtspflege dringend geboten
ist und wenn dies durch eine Plenarentscheidung des obersten
Gerichtshofes anerkannt ist, für zulässig erklärt, jedoch, nach
® Landständ. Verh. a. a. O. Protokolle I. Bd. No. 14 S. 69.