Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Oberlandesgerichts bei der Verhandlung und einer Zweidrittel- 
mehrheit für die dem Antrag stattgebende Entscheidung auf- 
gestellt sind ®. 
In der I. Kammer des Landtages begegnete die in Frage 
stehende Bestimmung keinerlei Beanstandung. 
Eine Vergleichung der Gesetzgebungen der übrigen deutschen 
Bundesstaaten, wenigstens der grösseren, zeigt, dass dieselben 
den Gegenstand verschieden geregelt haben. 
Preussen hatte bereits längst vor Erlass des Reichsgerichts- 
verfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 eine mit dessen & 8 gleich- 
lautende Bestimmung in dem Art. 87 seiner Verfassungsurkunde 
vom 31. Jan. 1850. Auf derselben beruht das preussische 
Gesetz vom 7. Mai 1851, betr. die Dienstvergehen der Richter 
und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle 
oder in den Ruhestand, welches durch das preussische Gesetz 
vom 26. März 1856, betr. einige Abänderungen des vorgenannten 
(fesetzes vom 7. Mai 1851, ergänzt worden ist. Diese früheren 
Gesetze konnten daher auch nach dem Inkrafttreten des neuen 
(Reichs-) Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahre 1879 im wesent- 
lichen unverändert bestehen bleiben. Ein preussisches Gesetz 
vom 9. April 1879, betr. die Abänderung von Bestimmungen 
der Disciplinargesetze, hat nur jene früheren Gesetze in einigen, 
für die hier interessierende Frage unwesentlichen, Beziehungen 
mit der neuen Gerichtsverfassung in Einklang gebracht. 
Das erwähnte, demnach auch heute noch massgebende, 
preussische Gesetz vom 7. Mai 1851 handelt in seinem vierten 
Abschnitt, bezw. in den denselben bildenden 88 51—55, „von 
der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Stelle“, welche es, 
wenn sie durch das Interesse der Rechtspflege dringend geboten 
ist und wenn dies durch eine Plenarentscheidung des obersten 
Gerichtshofes anerkannt ist, für zulässig erklärt, jedoch, nach 
® Landständ. Verh. a. a. O. Protokolle I. Bd. No. 14 S. 69.
	        
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