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als kontinuierlich angesehen, und zwar so weit als einheitlicher
Willensakt, als der Erfolg innerhalb eines von einer bestimmt
hervortretenden Vorstellung ausgehenden Interesses liegt.
Sind die Interessen zweier Willenssubjekte identisch, so sind
ihre Erfolge äusserlich ein einheitlicher Erfolg. Auch wenn der
Erfolg in der Kreuzung zweier Interessen liegt, gleichviel ob zu
gleichen oder ungleichen Teilen, kann es praktisch angesehen
werden, als ob beide Willen sich von Anfang an zusammen-
geschlossen hätten und sich in den Erfolg teilten. Es ist aber
namentlich in Hinblick auf die Lehre von der Vereinbarung wich-
tig, nicht zu vergessen, dass in Wirklichkeit ein einziger Erfolg
vorhanden ist, ein einziger resultierender Wille und eine einzige
Ursache desselben, und dass in der Personenverbindung ein
neues Willenssubjekt konstruiert worden ist, das bei der
Organisation des (remeinwillens sogar äusserlich als Willensträger
kenntlich gemacht werden kann.
Praktisch ist daher vom gebietenden und mitwirkenden das
verbundene Willenssubjekt zu unterscheiden. Unsere Definition
des Willens trifft auch für das letztere vollkommen zu, denn die
Vereinbarenden müssen von einem gemeinsamen Plan, von einer
Gesamtvorstellung ausgehen "®.
Der Wollende muss, wie bereits bemerkt, im Besitz persön-
licher und äusserer Energie sich befinden. Dies trifft natürlich
auch für das zusammengesetzte Willenssubjekt zu. Das vollen-
detste derartige Willenssubjekt ist der Staat (ob auch das höchste
und gewaltigste, steht in Frage). In ihm unterstützen die relativ
beste innere Organisation die grössten äusseren Machtmittel.
Betrachten wir nun den Staatswillen in seinem Verhältnis.
zum allgemeinen, zum Gesellschaftswillen. Der Gesellschaftswillen
offenbart sich in den Aeusserungen des menschlichen Zusammen-
1° Wir dürfen das Wollen nicht mit dem individuellen Wollen identi-
fizieren, jedenfalls ist das Wollen nicht lediglich „konzentriertes individuelles
Denken®.
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 2. 13