Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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als kontinuierlich angesehen, und zwar so weit als einheitlicher 
Willensakt, als der Erfolg innerhalb eines von einer bestimmt 
hervortretenden Vorstellung ausgehenden Interesses liegt. 
Sind die Interessen zweier Willenssubjekte identisch, so sind 
ihre Erfolge äusserlich ein einheitlicher Erfolg. Auch wenn der 
Erfolg in der Kreuzung zweier Interessen liegt, gleichviel ob zu 
gleichen oder ungleichen Teilen, kann es praktisch angesehen 
werden, als ob beide Willen sich von Anfang an zusammen- 
geschlossen hätten und sich in den Erfolg teilten. Es ist aber 
namentlich in Hinblick auf die Lehre von der Vereinbarung wich- 
tig, nicht zu vergessen, dass in Wirklichkeit ein einziger Erfolg 
vorhanden ist, ein einziger resultierender Wille und eine einzige 
Ursache desselben, und dass in der Personenverbindung ein 
neues Willenssubjekt konstruiert worden ist, das bei der 
Organisation des (remeinwillens sogar äusserlich als Willensträger 
kenntlich gemacht werden kann. 
Praktisch ist daher vom gebietenden und mitwirkenden das 
verbundene Willenssubjekt zu unterscheiden. Unsere Definition 
des Willens trifft auch für das letztere vollkommen zu, denn die 
Vereinbarenden müssen von einem gemeinsamen Plan, von einer 
Gesamtvorstellung ausgehen "®. 
Der Wollende muss, wie bereits bemerkt, im Besitz persön- 
licher und äusserer Energie sich befinden. Dies trifft natürlich 
auch für das zusammengesetzte Willenssubjekt zu. Das vollen- 
detste derartige Willenssubjekt ist der Staat (ob auch das höchste 
und gewaltigste, steht in Frage). In ihm unterstützen die relativ 
beste innere Organisation die grössten äusseren Machtmittel. 
Betrachten wir nun den Staatswillen in seinem Verhältnis. 
zum allgemeinen, zum Gesellschaftswillen. Der Gesellschaftswillen 
offenbart sich in den Aeusserungen des menschlichen Zusammen- 
1° Wir dürfen das Wollen nicht mit dem individuellen Wollen identi- 
fizieren, jedenfalls ist das Wollen nicht lediglich „konzentriertes individuelles 
Denken®. 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 2. 13
	        
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