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ausdrücklicher Bestimmung, nur in ein anderes richterliches
Amt von gleichem Rang und Gehalt '!°.
In gleicher Weise ist auch im Königreich Sachsen durch
das Gesetz vom 20. März 1880, betr. das Dienstverhältnis der
Richter, ausdrücklich nur die unfreiwillige Versetzung an eine
andere richterliche Stelle für zulässig erklärt worden'!!,
Bayern hat den Gegenstand durch sein Disciplinargesetz
für richterliche Beamte vom 26. März 1881 geregelt. Gerade mit
Rücksicht auf Bayern, woselbst es bis dahin noch an einer ge-
setzlichen Regelung im Sinne des $ 8 (Reichs-) G.-V.-G. gefehlt
hatte, war durch $ 13 E.-G. z. G.-V.-G. die Wirksamkeit der
1% Preussisches Gesetz vom 7. Febr. 1851 $ 5l: „Die Versetzung
eines Richters von einer Stelle auf eine andere wider dessen Willen kann,
ausser dem Falle, wenn sie durch Veränderungen in der Organisation der
Gerichte oder ihrer Bezirke nötig wird, nur geschehen, wenn sie durch das
Interesse der Rechtspflege dringend geboten ist.* 8 52 betrifft den Fall,
wenn Schwägerschaft unter mehreren Richtern des nämlichen Gerichts ein-
tritt. 8 53: „Die unfreiwillige Versetzung kann nur in ein anderes richter-
liches Amt von gleichem Rang und Gehalt erfolgen; hat der Richter dazu
nicht auf die im $ 52 bezeichnete Weise Veranlassung gegeben, so müssen
ihm die vorschriftsmässigen Versetzungskosten gewährt werden.“ 8 54 be-
trifft das Erfordernis einer Plenarentscheidung des obersten Gerichtshofes,
welche erklärt, dass der Fall der Versetzung vorliege und die auf Antrag
der Staatsanwaltschaft zu ergehen hat. $& 55 verordnet, dass vorgängiges
Gehör des betreffenden Richters stattzufinden habe.
1! Kgl. sächsisches Gesetz vom 20. März 1880, das Dienstverhältnis
der Richter betr, & 49: „Die Versetzung des Richters auf eine andere
Dienststelle kann, ausser in den im $ 8 Abs. 3 G.-V.-G. und im $ 21 E.-G.
z. G.-V.-G. gedachten Fällen verfügt werden, wenn infolge thatsächlicher
Verhältnisse sein Verbleiben auf seiner bisherigen Stelle die an dieser wahr-
zunehmenden Interessen der Rechtspflege gefährden würde. Die Versetzung
kann nur an ein Gericht gleicher Ordnung geschehen. Landgerichte und
Amtsgerichte sind im Sinne dieser Bestimmung Gerichte gleicher Ordnung.“
Nach 854 des genannten sächsischen Gesetzes ist im übrigen als Erfordernis
einer derartigen Versetzung eines Richters ebenfalls Entscheidung des Ober-
landesgerichts vorgeschrieben, und zwar des um zwei weitere Mitglieder
verstärkten Disciplinarhofes, gegen welche Entscheidung ein Rechtsmittel
nicht stattfindet.