Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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lebens. Diese Aeusserungen weisen in sich eine bestimmte Ge- 
setzmässigkeit auf, aller Wille ist eo ipso organisierter Wille. 
Nur soweit von gesellschaftlicher Ordnung gesprochen werden 
kann, giebt es also Gesellschaftswillen. Die staatliche Ord- 
nung ist ein Teil der gesellschaftlichen Ordnung; die 
Scheidelinie wird wieder nur durch die erfahrungsgemässe Rele- 
vanz angegeben (Relativität)!”., Die Konstatierung des Staats- 
willens ist das staatliche Recht, 
Aller Organisation als geregelter Konzentration von Kräften 
ist der Begriff der Konstanz inhärent. Die Konstanz zeigt sich 
im staatlichen Willen insbesondere in dem formalen Element des 
Rechts, in der sog. Kontinuität desselben (Legitimitätsprinzip) u.s.f. 
Da der Staatswille aus dem allgemeinen Willen hervorgeht und 
dieser nach steter Entwicklung strebt, hinter der die Organisation 
im Staat oft zurückbleiben muss, entstehen notwendigerweise 
Rechtsbrüche, mit anderen Worten, es giebt keine absolute Rechts- 
kontinuität. 
Fragen wir nach dem eigentlichen Inhalt des Staatswillens, 
so ergiebt sich, dass der Staat die Beziehungen der Individuen 
unter sich und den gesellschaftlichen, resp. staatlichen Organen 
zu ordnen und zu schützen hat. Die Willenssphären der Personen 
sollen beschnitten, geschützt oder erweitert werden. Auf Willen 
kann nur ein autoritärer Wille einwirken, der die äusseren Ver- 
hältnisse so gestaltet, dass sie ein bestimmtes subjektives Ver- 
halten und Wollen zur Folge haben, ein Oberwille. Diese Autorität 
besitzt der Staatswille, er ist verbindlich. 
Er äussert sich direkt im Verhalten der staatlichen Organe. 
Der durch sie vermittelte Wille ist, da es ja schliesslich nur auf 
den Erfolg ankommt, auch dann verbindlich, wenn die betreffenden 
Organe für sich allein ihn nicht durchzusetzen vermöchten. Mehr 
aus praktischen Gründen ist die Effektuierung der staatlichen 
17 Die weiteren Ausführungen werden darthun, dass es in der That 
noch ein weiteres, staatlich nicht völlig relevantes Rechtsgebiet giebt.
	        
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