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lebens. Diese Aeusserungen weisen in sich eine bestimmte Ge-
setzmässigkeit auf, aller Wille ist eo ipso organisierter Wille.
Nur soweit von gesellschaftlicher Ordnung gesprochen werden
kann, giebt es also Gesellschaftswillen. Die staatliche Ord-
nung ist ein Teil der gesellschaftlichen Ordnung; die
Scheidelinie wird wieder nur durch die erfahrungsgemässe Rele-
vanz angegeben (Relativität)!”., Die Konstatierung des Staats-
willens ist das staatliche Recht,
Aller Organisation als geregelter Konzentration von Kräften
ist der Begriff der Konstanz inhärent. Die Konstanz zeigt sich
im staatlichen Willen insbesondere in dem formalen Element des
Rechts, in der sog. Kontinuität desselben (Legitimitätsprinzip) u.s.f.
Da der Staatswille aus dem allgemeinen Willen hervorgeht und
dieser nach steter Entwicklung strebt, hinter der die Organisation
im Staat oft zurückbleiben muss, entstehen notwendigerweise
Rechtsbrüche, mit anderen Worten, es giebt keine absolute Rechts-
kontinuität.
Fragen wir nach dem eigentlichen Inhalt des Staatswillens,
so ergiebt sich, dass der Staat die Beziehungen der Individuen
unter sich und den gesellschaftlichen, resp. staatlichen Organen
zu ordnen und zu schützen hat. Die Willenssphären der Personen
sollen beschnitten, geschützt oder erweitert werden. Auf Willen
kann nur ein autoritärer Wille einwirken, der die äusseren Ver-
hältnisse so gestaltet, dass sie ein bestimmtes subjektives Ver-
halten und Wollen zur Folge haben, ein Oberwille. Diese Autorität
besitzt der Staatswille, er ist verbindlich.
Er äussert sich direkt im Verhalten der staatlichen Organe.
Der durch sie vermittelte Wille ist, da es ja schliesslich nur auf
den Erfolg ankommt, auch dann verbindlich, wenn die betreffenden
Organe für sich allein ihn nicht durchzusetzen vermöchten. Mehr
aus praktischen Gründen ist die Effektuierung der staatlichen
17 Die weiteren Ausführungen werden darthun, dass es in der That
noch ein weiteres, staatlich nicht völlig relevantes Rechtsgebiet giebt.