Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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in & 8 des letzteren getroffenen Bestimmungen über das Richter- 
amt an die Bedingung der landesgesetzlichen Regelung der Dis- 
ciplinarverhältnisse der Richter geknüpft, bezw. bis zu solcher 
stattgehabten landesgesetzlichen Regelung hinausgeschoben worden. 
Das erwähnte bayerische Gesetz vom 26. März 1881 hat 
nun in seiner V. Abteilung auch die „Unfreiwillige Versetzung 
auf eine andere Stelle* normiert. Wenn es nun auch in der 
betreffenden Bestimmung des Art. 65 dieses Gesetzes nicht aus- 
drücklich heisst, dass eine solche Versetzung nur auf eine andere 
richterliche Stelle zulässig sei'?, so kann doch aus dem Ge- 
12 Art. 65 des bayerischen Gesetzes vom 26. März 1881 lautet: 
„Die Versetzung eines Richters auf eine andere Stelle wider seinen 
Willen kann ausser den in Art. 8 Abs. 3 R.-G.-V.-G., sowie in $ 21 des 
hierzu erlassenen Einführungsgesetzes bezeichneten Fällen und dem Falle 
der Strafversetzung (Art. 5 Ziff. 3) nur erfolgen: 
1. wenn ohne sein Verschulden Umstände gegeben sind, vermöge welcher 
seine amtliche Wirksamkeit auf der bisherigen Stelle in einer nicht 
bloss vorübergehenden Art gestört wird, 
2. wenn die in Ziff. 1 erwähnten Umstände zwar nicht ohne sein Ver- 
schulden gegeben sind, eine Strafverfolgung aber gemäss Art. 2 aus- 
geschlossen ist. 
Mit der Versetzung darf keine Zurückversetzung in Beziehung auf 
die Dienstesklasse oder auf den Gehalt verbunden sein, auch darf die Ver- 
gütung der Umzugskosten nicht verweigert werden.“ 
Art. 67 stellt sodann das Erfordernis gerichtlicher Entscheidung auf, 
und zwar des Plenums des Oberlandesgerichts bezw. des obersten Landes- 
gerichts, dahin, dass der Fall der Versetzung vorliege. Auch der in Art. 65 
Abs.1 Ziff.2 (vorstehend) in Bezug genommene Art. 2 mag hier noch seine 
Stelle finden, weil derselbe, wenn er auch mit der hier zu erörternden un- 
freiwilligen Richterversetzung direkt nichts zu thun hat, die interessante 
Frage der Verjährung der Disciplinarverfolgung betrifft. Eine solche 
Verjährung greift nach der in der Litteratur gemeiniglich vertretenen An- 
sicht nicht Platz. Der Zweck der Disciplinarstrafgewalt, so argumentiert 
man, erfordere zwar, dass dieselbe mit möglichster Beschleunigung vorgehe, 
allein eine Einengung in bestimmte Fristen würde namentlich mit der sog. 
reinigenden Disciplin nicht zu vereinbaren sein, welche auch ein verspätet 
zu ihrer Kenntnis gelangendes Dienstvergehen zu ahnden in der Lage sein 
müsse. Vgl. u. a. Lapan a. a. OÖ. I. Bd. $ 48 unter III S. 462ff. Dieser 
Auffassung ist das genannte bayerische Gesetz nicht gefolgt. Art. 2 des-
	        
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