_ 0 —
in & 8 des letzteren getroffenen Bestimmungen über das Richter-
amt an die Bedingung der landesgesetzlichen Regelung der Dis-
ciplinarverhältnisse der Richter geknüpft, bezw. bis zu solcher
stattgehabten landesgesetzlichen Regelung hinausgeschoben worden.
Das erwähnte bayerische Gesetz vom 26. März 1881 hat
nun in seiner V. Abteilung auch die „Unfreiwillige Versetzung
auf eine andere Stelle* normiert. Wenn es nun auch in der
betreffenden Bestimmung des Art. 65 dieses Gesetzes nicht aus-
drücklich heisst, dass eine solche Versetzung nur auf eine andere
richterliche Stelle zulässig sei'?, so kann doch aus dem Ge-
12 Art. 65 des bayerischen Gesetzes vom 26. März 1881 lautet:
„Die Versetzung eines Richters auf eine andere Stelle wider seinen
Willen kann ausser den in Art. 8 Abs. 3 R.-G.-V.-G., sowie in $ 21 des
hierzu erlassenen Einführungsgesetzes bezeichneten Fällen und dem Falle
der Strafversetzung (Art. 5 Ziff. 3) nur erfolgen:
1. wenn ohne sein Verschulden Umstände gegeben sind, vermöge welcher
seine amtliche Wirksamkeit auf der bisherigen Stelle in einer nicht
bloss vorübergehenden Art gestört wird,
2. wenn die in Ziff. 1 erwähnten Umstände zwar nicht ohne sein Ver-
schulden gegeben sind, eine Strafverfolgung aber gemäss Art. 2 aus-
geschlossen ist.
Mit der Versetzung darf keine Zurückversetzung in Beziehung auf
die Dienstesklasse oder auf den Gehalt verbunden sein, auch darf die Ver-
gütung der Umzugskosten nicht verweigert werden.“
Art. 67 stellt sodann das Erfordernis gerichtlicher Entscheidung auf,
und zwar des Plenums des Oberlandesgerichts bezw. des obersten Landes-
gerichts, dahin, dass der Fall der Versetzung vorliege. Auch der in Art. 65
Abs.1 Ziff.2 (vorstehend) in Bezug genommene Art. 2 mag hier noch seine
Stelle finden, weil derselbe, wenn er auch mit der hier zu erörternden un-
freiwilligen Richterversetzung direkt nichts zu thun hat, die interessante
Frage der Verjährung der Disciplinarverfolgung betrifft. Eine solche
Verjährung greift nach der in der Litteratur gemeiniglich vertretenen An-
sicht nicht Platz. Der Zweck der Disciplinarstrafgewalt, so argumentiert
man, erfordere zwar, dass dieselbe mit möglichster Beschleunigung vorgehe,
allein eine Einengung in bestimmte Fristen würde namentlich mit der sog.
reinigenden Disciplin nicht zu vereinbaren sein, welche auch ein verspätet
zu ihrer Kenntnis gelangendes Dienstvergehen zu ahnden in der Lage sein
müsse. Vgl. u. a. Lapan a. a. OÖ. I. Bd. $ 48 unter III S. 462ff. Dieser
Auffassung ist das genannte bayerische Gesetz nicht gefolgt. Art. 2 des-