Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Begründung des Zwangsnebenrechts, da es nach ihnen mit dem 
Geltungsgrund des Hauptrechtes nichts zu thun hat. 
TRIEPEL?? geht davon aus, dass jedes subjektive Recht einem 
auf seine Entstehung gerichteten Willen, einer Willensaktion 
der Rechtsquelle, z. B. des Staates, entspringe. Es sei aber 
undenkbar, dass der Rechtswille befähigt sei, durch eine Willens- 
aktion die Ursache zur Entstehung zweier subjektiven Rechte 
verschiedenen Gehalts (Hauptrecht und Zwangsrecht) für ein 
Subjekt zu setzen. Es könne also unmöglich Haupt- und Zwangs- 
recht demselben Rechtssatz entspringen, es falle damit auch der 
Satz: jede Rechtsnorm trage in sich selbst als letzte und höchste 
Potenz die Möglichkeit des äusseren Zwangs. | 
Nun ist es reine Willkür, aus dem angefochtenen Satz die 
Unterscheidung „Hauptrecht- Zwangsrecht“ herauszulesen. Wir 
folgen indessen TRRIEPEL’s weiterer Argumentation, da sie die 
Haltlosigkeit dieser Unterscheidung dokumentieren wird. 
Zwweierlei könne man nur wollen, wenn das erste Ursache 
des zweiten sei. Das Zwangsrecht könne er sich aber nicht als 
durch das Hauptrecht verursacht denken, vielmehr sei die Existenz 
des Hauptrechts Bedingung für die Existenz des Zwangsrechts. 
Was ist aber „Ursache“ anderes als „Bedingung der Existenz“? 
TRIEPEL übersieht hier offenbar, dass „Bedingung“ an dieser 
Stelle in uneigentlicher Bedeutung gebraucht wird, indem sie hier 
nicht, wie eigentlich, auf eine Modalität der Existenz, sondern 
auf die Existenz schlechthin bezogen wird und damit Gleichbe- 
deutung mit „Ursache“ erlangt?®. Gewiss kann Haupt- und Zwangs- 
recht auch nicht im Verhältnis von Ursache und Folge zu einander 
stehen, denn alles, was ein Recht verursacht, ist dessen Rechts- 
folge, nicht neues Recht?®. Es ist aber überhaupt unmöglich, 
?” H. TrıepeL, Völkerrecht und Landesrecht, Leipzig 1899, S. 107. 
22 Man sollte z. B. korrekt sagen: Befruchtung ist Ursache der Ent- 
stehung der Frucht, aber: ein gewisses Quantum Licht, Luft und Nahrung 
die Bedingung. 
2% Die Rechtsfolge mag immerhin wieder Recht genannt werden, aber
	        
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