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Begründung des Zwangsnebenrechts, da es nach ihnen mit dem
Geltungsgrund des Hauptrechtes nichts zu thun hat.
TRIEPEL?? geht davon aus, dass jedes subjektive Recht einem
auf seine Entstehung gerichteten Willen, einer Willensaktion
der Rechtsquelle, z. B. des Staates, entspringe. Es sei aber
undenkbar, dass der Rechtswille befähigt sei, durch eine Willens-
aktion die Ursache zur Entstehung zweier subjektiven Rechte
verschiedenen Gehalts (Hauptrecht und Zwangsrecht) für ein
Subjekt zu setzen. Es könne also unmöglich Haupt- und Zwangs-
recht demselben Rechtssatz entspringen, es falle damit auch der
Satz: jede Rechtsnorm trage in sich selbst als letzte und höchste
Potenz die Möglichkeit des äusseren Zwangs. |
Nun ist es reine Willkür, aus dem angefochtenen Satz die
Unterscheidung „Hauptrecht- Zwangsrecht“ herauszulesen. Wir
folgen indessen TRRIEPEL’s weiterer Argumentation, da sie die
Haltlosigkeit dieser Unterscheidung dokumentieren wird.
Zwweierlei könne man nur wollen, wenn das erste Ursache
des zweiten sei. Das Zwangsrecht könne er sich aber nicht als
durch das Hauptrecht verursacht denken, vielmehr sei die Existenz
des Hauptrechts Bedingung für die Existenz des Zwangsrechts.
Was ist aber „Ursache“ anderes als „Bedingung der Existenz“?
TRIEPEL übersieht hier offenbar, dass „Bedingung“ an dieser
Stelle in uneigentlicher Bedeutung gebraucht wird, indem sie hier
nicht, wie eigentlich, auf eine Modalität der Existenz, sondern
auf die Existenz schlechthin bezogen wird und damit Gleichbe-
deutung mit „Ursache“ erlangt?®. Gewiss kann Haupt- und Zwangs-
recht auch nicht im Verhältnis von Ursache und Folge zu einander
stehen, denn alles, was ein Recht verursacht, ist dessen Rechts-
folge, nicht neues Recht?®. Es ist aber überhaupt unmöglich,
?” H. TrıepeL, Völkerrecht und Landesrecht, Leipzig 1899, S. 107.
22 Man sollte z. B. korrekt sagen: Befruchtung ist Ursache der Ent-
stehung der Frucht, aber: ein gewisses Quantum Licht, Luft und Nahrung
die Bedingung.
2% Die Rechtsfolge mag immerhin wieder Recht genannt werden, aber