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Das objektive Recht schützt den unter bestimmten Be-
dingungen geäusserten Einzelwillen des Kontrahenten, es ver-
stärkt, garantiert ihn (wirtschaftliche Funktion des Rechts). Die
Willen der Kontrahenten verbinden wechselweise zwei Güter,
welche vertauscht werden sollen. Beide Willen kreuzen sich ge-
wissermassen in einem gewissen Punkt (sie passen sich dem ob-
jektiven Rechtswillen an), da beide regelmässig zugleich Kompo-
nenten eines höheren, gemeinsamen, des objektiven oder Rechts-
willens sind. Mit anderen Worten: neben den Erfolgen des A
und des B, die mit der Vollendung des Vertrags und seiner Er-
füllung ausser Betracht fallen, ist noch ein wirtschaftlicher Total-
erfolg c zu verzeichnen, die Aeusserung (Bethätigung) des fort-
wirkenden allgemeinen rechtlichen Oberwillens. Dieser resul-
tierende objektive Willen ist also das verbindende Element, das
die subjektiven Willen überdauert. Soweit er als Rechtswillen
relevant wird, ist er in der Regel bereits vorhanden und wird
durch ein jeweiliges Rechtsgeschäft nur spezialisiert (er äussert
sich) ®*.
Es folgt also: Zum Vertrag genügt nicht die wechselseitige
Identität von Ausgangspunkt und Ziel der Willen. Es wäre
das bloss faktische Willenskorrespondenz und jeder zufällige
„consensus“ müsste eo ipso verbindlich sein. Ebensowenig ist die
Annahme der Selbstverpflichtung der Willen statthaftl. Zur
Verbindlichkeit der Willen ist ein Drittes nötig, ein
leitender Oberwille, eine alle Kontrahenten umfassende
Rechtssphäre.
Es ergiebt sich so, dass z. B. bei einem privatrechtlichen
Vertrag zweier Kontrahenten in der Regel das nationale Recht
die objektive Basis ist. Sind aber die Kontrahenten nicht Natio-
nale (dem gleichen nationalen Rechte Unterworfene), so muss,
%: is ist denkbar, dass z. B. bei einem Staatsvertrag dies nicht der Fall
zu sein scheint. Dann liegt eben im Vertrag implicite die Bildung eines ge-
meinsamen Willens als logische Voraussetzung (eine Vereinbarung).