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samtinhalte der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes als
unzweifelhaft entnommen werden, dass nur eine derartige Ver-
setzung von dem Gesetze gemeint ist. Das ergiebt sich einmal
schon daraus, dass es in dem cit. Art. 65 heisst: ausser in
den und den Fällen solle die Versetzung erfolgen können,
dass aber diese anderen Fälle sämtlich solche sind, in denen
ganz zweifellos nur auf eine andere richterliche Stelle die
Versetzung zulässig ist, nämlich: der Fall des Abs. 3 des
88 G.-V.-G. — wohl zu unterscheiden von demjenigen des
Abs. 1 dieses $ 8, wovon unten noch näher —, ferner der Fall
des 8 21 E.-G. z. G.-V.-G. — transitorische Bestimmung für
die beiden ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Gerichts-
verfassungsgesetzes —, und endlich der Fall der „Strafversetzung“,
für welchen Art. 5 Ziff. 3 des bayerischen Gesetzes ausdrücklich
nur eine Versetzung auf eine andere Richterstelle zulässt. Es
ergiebt sich sonach schon aus der erwähnten Ausdrucksweise in
Art. 65 des bayerischen Gesetzes, bezw. aus der dort getroffenen
Nebeneinanderstellung, dass auch die weitere, daselbst für zu-
lässig erklärte, unfreiwillige Versetzung nur als eine solche auf
eine andere richterliche Stelle gedacht ist.
Dies ist weiter aber auch in den von der Regierung dem
Gesetzentwurf beigefügten Motiven bestimmt ausgesprochen. Es
heisst dort!? klar und deutlich zu Art. 65 des Entwurfs (iden-
tisch mit Art. 65 des Gesetzes): „Die Versetzung darf nach $ 8
R.-G.-V.-G. nur auf eine andere Richteramtsstelle erfolgen.“ Ob
diese Annahme der Motive des bayerischen Gesetzentwurfs eine
selben lässt vielmehr positiv die Verjährung der Disciplinarverfolgung zu.
Er lautet: „Die Strafverfolgung von Dienstvergehen wird durch den Ablauf
von fünf Jahren ausgeschlossen. Jede Handlung, sowohl des Strafrichters
als des Disciplinarrichters, welche wegen der begangenen That gegen den
Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung. Nach der Unterbrechung
beginnt eine neue Verjährung.“
15 Verh. der bayerischen Kammer der Abgeordneten Beilagen Bd. IX
S. 596, 597.