Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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samtinhalte der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes als 
unzweifelhaft entnommen werden, dass nur eine derartige Ver- 
setzung von dem Gesetze gemeint ist. Das ergiebt sich einmal 
schon daraus, dass es in dem cit. Art. 65 heisst: ausser in 
den und den Fällen solle die Versetzung erfolgen können, 
dass aber diese anderen Fälle sämtlich solche sind, in denen 
ganz zweifellos nur auf eine andere richterliche Stelle die 
Versetzung zulässig ist, nämlich: der Fall des Abs. 3 des 
88 G.-V.-G. — wohl zu unterscheiden von demjenigen des 
Abs. 1 dieses $ 8, wovon unten noch näher —, ferner der Fall 
des 8 21 E.-G. z. G.-V.-G. — transitorische Bestimmung für 
die beiden ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Gerichts- 
verfassungsgesetzes —, und endlich der Fall der „Strafversetzung“, 
für welchen Art. 5 Ziff. 3 des bayerischen Gesetzes ausdrücklich 
nur eine Versetzung auf eine andere Richterstelle zulässt. Es 
ergiebt sich sonach schon aus der erwähnten Ausdrucksweise in 
Art. 65 des bayerischen Gesetzes, bezw. aus der dort getroffenen 
Nebeneinanderstellung, dass auch die weitere, daselbst für zu- 
lässig erklärte, unfreiwillige Versetzung nur als eine solche auf 
eine andere richterliche Stelle gedacht ist. 
Dies ist weiter aber auch in den von der Regierung dem 
Gesetzentwurf beigefügten Motiven bestimmt ausgesprochen. Es 
heisst dort!? klar und deutlich zu Art. 65 des Entwurfs (iden- 
tisch mit Art. 65 des Gesetzes): „Die Versetzung darf nach $ 8 
R.-G.-V.-G. nur auf eine andere Richteramtsstelle erfolgen.“ Ob 
diese Annahme der Motive des bayerischen Gesetzentwurfs eine 
selben lässt vielmehr positiv die Verjährung der Disciplinarverfolgung zu. 
Er lautet: „Die Strafverfolgung von Dienstvergehen wird durch den Ablauf 
von fünf Jahren ausgeschlossen. Jede Handlung, sowohl des Strafrichters 
als des Disciplinarrichters, welche wegen der begangenen That gegen den 
Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung. Nach der Unterbrechung 
beginnt eine neue Verjährung.“ 
15 Verh. der bayerischen Kammer der Abgeordneten Beilagen Bd. IX 
S. 596, 597.
	        
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