Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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zeitig relative Rechtsgeschäfte. Alle einer Staatsgewalt unter- 
stellten Kollegien geniessen z.B. eine gewisse Autonomie. Ihre 
Vereinbarungen erfolgen auf Grund der Staatsgesetze, sind also 
Rechtsgeschäfte, schaffen aber daneben Recht, das kraft der 
Autorität (Zwangsgewalt) des Kollegiums, nur indirekt auch der 
des Staates, verbindlich ist. Eine Vereinbarung, die bloss 
Rechtsgeschäft ist, ist unmöglich — das wäre wiederum der 
Vertrag. 
Ausgehend von der soeben als unrichtig nachgewiesenen 
Behauptung, die Willen der Vereinbarenden müssten einander 
vollkommen gleich sein, anerkennt TRIEPEL?” Zustimmung, Ge- 
nehmigung u. s. w. eines Rechtssubjektes zur Handlung eines 
anderen, z.B. eines Staatsorgans zum Akte eines anderen Organs 
oder eines Unterthanen, nicht als Bestandteil einer Vereinbarung, 
während Bınpina und andere das Prinzip der gleichen Willen 
nicht so zuspitzen und Parteien zu gleichem und ungleichem 
Recht, äquale und inäquale Gesamtakte annehmen. Sollte die 
Genehmigung etwa ein spezifisches Rechtsgeschäft sein? 
TRIEPEL selbst verhehlt nicht, dass die einzelnen Verein- 
barenden im Verlauf der Zeit minderen Rechts werden können; 
wir haben gesehen, dass sie begrifilich von Anfang an ungleichen 
Rechts sein können. Ist nur durch Willensvereinigung überhaupt 
ein relevanter Rechtswille entstanden, so liegt jedenfalls Ver- 
einbarung vor. TERIEPEL versteift sich darauf, dass die Einzel- 
willen und -Interessen gleichgerichtet sein müssen und übersieht, 
dass, wenn auch dieses objektive Requisit unentbehrlich wäre, 
gleichwohl die Willen praktisch sehr ungleichwertig sein könnten. 
Wie sehr die theoretische Auffassung von der praktischen ab- 
hängig ist, zeigen folgende Beispiele: Wenn ich bei der Behörde 
um die Genehmigung eines Baugespannes nachsuche und diese 
erteilt wird, so ist dies zweifellos keine Vertragsschliessung. Es 
37 'TRIEPEL, ob. S. 52, Anm. 1.
	        
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