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zeitig relative Rechtsgeschäfte. Alle einer Staatsgewalt unter-
stellten Kollegien geniessen z.B. eine gewisse Autonomie. Ihre
Vereinbarungen erfolgen auf Grund der Staatsgesetze, sind also
Rechtsgeschäfte, schaffen aber daneben Recht, das kraft der
Autorität (Zwangsgewalt) des Kollegiums, nur indirekt auch der
des Staates, verbindlich ist. Eine Vereinbarung, die bloss
Rechtsgeschäft ist, ist unmöglich — das wäre wiederum der
Vertrag.
Ausgehend von der soeben als unrichtig nachgewiesenen
Behauptung, die Willen der Vereinbarenden müssten einander
vollkommen gleich sein, anerkennt TRIEPEL?” Zustimmung, Ge-
nehmigung u. s. w. eines Rechtssubjektes zur Handlung eines
anderen, z.B. eines Staatsorgans zum Akte eines anderen Organs
oder eines Unterthanen, nicht als Bestandteil einer Vereinbarung,
während Bınpina und andere das Prinzip der gleichen Willen
nicht so zuspitzen und Parteien zu gleichem und ungleichem
Recht, äquale und inäquale Gesamtakte annehmen. Sollte die
Genehmigung etwa ein spezifisches Rechtsgeschäft sein?
TRIEPEL selbst verhehlt nicht, dass die einzelnen Verein-
barenden im Verlauf der Zeit minderen Rechts werden können;
wir haben gesehen, dass sie begrifilich von Anfang an ungleichen
Rechts sein können. Ist nur durch Willensvereinigung überhaupt
ein relevanter Rechtswille entstanden, so liegt jedenfalls Ver-
einbarung vor. TERIEPEL versteift sich darauf, dass die Einzel-
willen und -Interessen gleichgerichtet sein müssen und übersieht,
dass, wenn auch dieses objektive Requisit unentbehrlich wäre,
gleichwohl die Willen praktisch sehr ungleichwertig sein könnten.
Wie sehr die theoretische Auffassung von der praktischen ab-
hängig ist, zeigen folgende Beispiele: Wenn ich bei der Behörde
um die Genehmigung eines Baugespannes nachsuche und diese
erteilt wird, so ist dies zweifellos keine Vertragsschliessung. Es
37 'TRIEPEL, ob. S. 52, Anm. 1.