Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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ist ein Gremeinwille, aktenmässig fixiertes objektives Recht ent- 
standen, das ohne meinen und der Behörde Willen nicht be- 
stände. Aber der rechtsgeschäftliche Charakter sticht bei dieser 
Vereinbarung derart hervor, da die resp. Willen der Verein- 
barenden beinahe vollständig vom Gesetz determiniert sind, 
ferner tritt vom praktischen Standpunkt aus dieser Gemeinwillen 
so sehr hinter meiner subjektiven Bauberechtigung, also hinter 
einem einseitigen wirtschaftlichen Erfolg zurück, dass die Ver- 
einbarung einem Vertrag äusserlich sehr nahe kommt. Wenn 
dagegen eine Regierung einem Gesetz, das aus dem Schoss der 
Volksvertretung ihr zugeht, die Genehmigung erteilt, tritt die 
Eigenschaft der Vereinbarung als Rechtsquelle deutlicher zu 
Tage. Zwar scheint das Gesetz in erster Linie eine Verein- 
barung des Parlamentes zu sein; allein nicht nur ist eine in- 
direkte Mitwirkung der Regierung schon in den Vorberatungen, 
insbesondere in den Parlamentsberatungen deutlich erkennbar, 
auch der eigentliche Genehmigungsakt ist nicht bloss von for- 
meller Bedeutung, denn ohne ihn bliebe das Gesetz nur ein 
Torso ®®. 
Während bei der Genehmigung das Eigentümliche gegenüber 
der gewöhnlichen Vereinbarung darin zu suchen ist, dass die 
Vereinbarung dem Inhalte nach bereits besteht, wenn der vollen- 
dende und mit den eigentlichen Exekutionsmitteln versehene 
Wille hinzutritt, bedeutet die Anerkennung die Zustimmung zu 
einem bereits existierenden objektiven Willen. Deshalb müssen 
z. B. anzuerkennende Neustaaten de facto schon bestehen, 
wenn sie Subjekt der besonderen völkerrechtlichen Rechte und 
Pflichten werden sollen. Demnach ist es falsch, von einer An- 
erkennung von Rechtsprinzipien, Gewohnheiten u. s. w. 
da zu sprechen, wo ein entsprechender Rechtswille 
* Eine Analogie ist die Legiferierung durch Doppelkammern, die auch 
TRIEPEL wiederum für Vereinbarung hält.
	        
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