Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 206 — 
Es ist aber, wie früher bemerkt, falsch, deshalb, weil ich 
auch gezwungen noch „will“, zu schliessen, dieses Wollen sei 
frei und relevant, wie jedes andere Wollen und daher den Willen 
allgemein zu definieren als „das Vermögen der eigenen Kausali- 
tät gegenüber der Aussenwelt, als die wahrhaft schöpferische 
Kraft in der Welt, so in Gott — so im Menschen“. Wir 
müssen im Gegenteil an Stelle des Prinzips der Spontaneität das 
Prinzip der Relevanz, der Relativität des Willens setzen. 
Inerıne setzt sich über alle Widersprüche hinweg und er- 
klärt*°: alles Wollen sei subjektiv. Die ausschliessliche Willens- 
richtung auf sich selbst heisse beim Menschen Egoismus, werde 
aber wenigstens äusserlich dieses Charakters entkleidet durch die 
Verknüpfung des eigenen Zweckes mit fremdem Interesse, sodass 
eine Koincidenz der beidseitigen Zwecke und Interessen erfolge. 
Ist damit der Egoismus überwunden ? 
Ein Interesse erfüllen, heisst: es durch Realisierung zum 
Willen werden lassen, mit anderen Worten: auch das Interesse ist 
egoistischa Was oben als fremdes Interesse bezeichnet worden 
ist, muss für das betreffende Subjekt ein objektives Interesse 
sein, dessen Subjekt vielleicht eine fremde Person ist, dessen In- 
halt aber jedenfalls sein spezielles Interesse in sich begreift. 
(Es giebt auch kein interesseloses Handeln.) 
Wie verhält es sich mit der Selbstverleugnung? Giebt es 
dennoch ein uneigennütziges Handeln? InERING giebt zu, dass 
selbst hier ein Interesse vorliege. — Allerdings mag es als ver- 
hältnismässig sehr unwesentlich erscheinen, namentlich da, wo 
einem echten „Egoisten“ gewisse andere Interessen viel näher 
lägen. Vergeblich aber sucht IHERING hier nach einem besonders 
gearteten Interesse. Es ist nichts bewiesen, wenn er behauptet, 
nur ein Egoist könne in der Freude an fremdem Glück den 
Egoismus herauslesen. Er finde jedoch seine Rechnung nicht, 
#3 JHERING, ob. S. 33ft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.