Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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und Norm (Recht) einem Gedankengang entsprungen, wie Daun * 
ihn deutlicher nachgedacht hat: Allerdings sei das Recht im 
Gegensatz zur Moral erzwingbar, allein das sei nicht sein Wesen, 
sondern eine sekundäre Eigenschaft®®. Recht und Moral seien 
Friedensordnungen der Vernunft®!, Das Recht regle die Ver- 
nunftgemässheit der äusseren, die Moral der inneren Beziehungen 
der Rechts- und Moralgenossen. Da Recht Recht bleibe, auch 
wenn es momentan unerzwingbar sei, komme das Vernunft- 
erfordernis in erster Linie in Betracht. Die Gewalt sei ein 
Accidens des Rechts, nicht das Recht Accidens der Gewalt. 
Doch dringt bei InErına schliesslich der Gedanke durch, 
dass Gewalt und Willkür nicht zu verwechseln sind, dass die 
Staatsgewalt als soziale Gewalt in der Regel eo ipso vernünftig 
und moralisch ist®® und dass das momentan nicht erzwingbare 
Recht vielleicht unvollkommen genannt werden darf, wenn aber 
nicht einmal eine naturalis obligatio übrig bleibt, nur ein un- 
echtes, bloss gedachtes Recht ist. Seine innere Unklarheit ver- 
birgt IHERIMG in dem schönen Satze: Das Recht ist die Politik 
der Gewalt, die rechte Gewalt. 
Die eigentliche Definition hingegen lautet°®: Recht im ob- 
jektiven Sinn ist der Inbegriff der in einem Staat gel- 
tenden Zwangsnormen. Und zwar sind nur die von der 
Gesellschaft aufgestellten Normen, welche den organisierten 
staatlichen Zwang hinter sich haben, Rechtsnormen. Der Staat 
ist die alleinige Quelle des Rechts, d. h. es giebt nur staatliches 
Recht. 
Nun aber versagt das Kriterium der staatlichen Organisation 
# F, Daun, Die Vernunft im Recht, Berlin 1879, S. 35. 
5° Eine Eigenschaft, welche Kriterium ist, ist zwar an sich wesentlich. 
si Friede: Inhalt der als schutzwürdig anerkannten Lebensverhältnisse. 
5? Vom subjektiven Standpunkt aus mug das Recht freilich total unver- 
nünftig und unmoralisch erscheinen. 
s5 Jmerına, ob. S. 320ff,
	        
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