Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Das menschliche Handeln ist in erster Linie praktisch, d.h. 
nicht vom Rechtswillen geleitet, obschon das faktische sich mit 
dem rechtlichen Verhalten decken mag. Ob für eine Handlung 
ein anderer als der Rechtszwang primär bestimmend wirkte, ist 
gleichgültig, wenn nur der Erfolg anerkennbar war. Es ist so- 
mit nicht darauf abzustellen, dass die Nötigung zu einer be- 
stimmten Handlung staatlicher Zwang war, um die Rechtlichkeit 
derselben zu begründen, es ist nicht einzusehen, warum das 
Recht nicht auch auf den „nicht organisierten“, den 
wirtschaftlichen Zwang sollte rechnen können. Um- 
gekehrt ergiebt sich, dass das Recht eine wirtschaftliche 
Funktion ist. 
Auch die Sitte und Moral wirken als gesellschaftliche Ge- 
walten und müssen bei der Begründung des Rechts mitberück- 
sichtigt werden. Obschon so die rechtlichen Handlungen auch 
ihre sittliche, moralische Seite erhalten, sind doch lediglich sitt- 
liche, moralische, noch keine rechtlichen Akte, noch ein recht- 
licher Akt ein rein sittlicher oder moralischer. Die Relativität 
der Begriffe Moral, Sitte, Wirtschaft und Recht bringt es mit 
sich, dass die wirtschaftliche Handlung auch sittlich und mora- 
lisch ist; das trennende Moment der Relevanz bewirkt, dass 
nicht einmal alle wirtschaftlichen Akte rechtliche, wohl aber alle 
rechtlichen Akte wirtschaftliche sind. In der Art der Erzwing- 
barkeit dieser verschiedenen „Normen“ kann nach dem Bis- 
herigen das Kriterium nicht liegen, es ist also im Inhalt der- 
selben zu suchen. 
Als Verfechter der organischen Theorie ist in unserer Frage 
speziell PREUSS®! zu nennen. Nach ihm verhalten sich Rechts- 
und Wirtschaftslehre zu einander wie Form und Inhalt. Das 
Gesellschaftswissenschaft. Ihre Kriterien sind der Staat und die Gesellschaft, 
also besteht nur relative Verschiedenheit. 
eı H, Preuss, Das Völkerrecht im Dienste des Wirtschaftslebens, Berlin 
1891, 8. 9.
	        
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