—_ 313 —
In Baden ist das oben schon zur Sprache gekommene Ge-
setz vom 14. Febr. 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter
betr., auf welches sich bei der Beratung des hessischen Gesetzes
vom 31. Mai 1879, als Beleg für die Zulässigkeit der von dem
letzteren getroffenen Bestimmung, berufen wurde, inzwischen
durch das neue badische Beamtengesetz vom 24. Juli 1888
ausser Kraft gesetzt worden. Damit ist indessen eine sachliche
Aenderung des Rechtszustandes, wie ihn jenes frühere Gesetz
geschaffen hatte, für Baden nicht erfolgt. Es sind vielmehr nur
die hier in Frage kommenden Bestimmungen des früheren Ge-
setzes, welches sich speziell nur auf die Richter bezogen hatte,
in das allgemeine Beamtengesetz übernommen worden; sie sind
nicht allgemein auf alle Beamte ausgedehnt worden, sondern
haben, nach wie vor in ihrer Anwendbarkeit auf die Richter
beschränkt, nunmehr lediglich ihre Stelle in dem allgemeinen
Beamtengesetz erhalten.
Danach ist aber in Baden die Sache im wesentlichen über-
einstimmend mit dem hessischen Gesetz vom 31. Mai 1879 ge-
regelt: die Versetzung eines Amtsrichters auch auf eine nicht-
richterliche Stelle ist während der ersten fünf Dienstjahre
desselben, wenn es im Interesse der Rechtspflege geboten er-
scheint, zulässig’. In der dem badischen Gesetzentwurf vom
Richtern auf ein nichtrichterliches Amt findet ohne ihre Zustimmung über-
haupt nicht statt.“
15 Vgl. die früheren Bestimmungen des 1879er badischen Gesetzes
in Anm. 7. Das neue badische Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 enthält
in seinem 8. Abschnitt: „Besondere Bestimmungen für einige Arten von
Beamten und Amtsstellungen*, und darunter in 8 130 solche bezüglich der
richterlichen Beamten. Dieser Paragraph bestimmt:
„Auf Richter beim Oberlandesgericht, bei den Landgerichten und den
Amtsgerichten findet das Gesetz mit folgenden Massgaben Anwendung:
1. (zu $ 5). Ohne seine Zustimmung kann ein Richter auf eine andere
Stelle nur versetzt werden, wenn es entweder
a) infolge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer
Bezirke, oder