Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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In Baden ist das oben schon zur Sprache gekommene Ge- 
setz vom 14. Febr. 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter 
betr., auf welches sich bei der Beratung des hessischen Gesetzes 
vom 31. Mai 1879, als Beleg für die Zulässigkeit der von dem 
letzteren getroffenen Bestimmung, berufen wurde, inzwischen 
durch das neue badische Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 
ausser Kraft gesetzt worden. Damit ist indessen eine sachliche 
Aenderung des Rechtszustandes, wie ihn jenes frühere Gesetz 
geschaffen hatte, für Baden nicht erfolgt. Es sind vielmehr nur 
die hier in Frage kommenden Bestimmungen des früheren Ge- 
setzes, welches sich speziell nur auf die Richter bezogen hatte, 
in das allgemeine Beamtengesetz übernommen worden; sie sind 
nicht allgemein auf alle Beamte ausgedehnt worden, sondern 
haben, nach wie vor in ihrer Anwendbarkeit auf die Richter 
beschränkt, nunmehr lediglich ihre Stelle in dem allgemeinen 
Beamtengesetz erhalten. 
Danach ist aber in Baden die Sache im wesentlichen über- 
einstimmend mit dem hessischen Gesetz vom 31. Mai 1879 ge- 
regelt: die Versetzung eines Amtsrichters auch auf eine nicht- 
richterliche Stelle ist während der ersten fünf Dienstjahre 
desselben, wenn es im Interesse der Rechtspflege geboten er- 
scheint, zulässig’. In der dem badischen Gesetzentwurf vom 
Richtern auf ein nichtrichterliches Amt findet ohne ihre Zustimmung über- 
haupt nicht statt.“ 
15 Vgl. die früheren Bestimmungen des 1879er badischen Gesetzes 
in Anm. 7. Das neue badische Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 enthält 
in seinem 8. Abschnitt: „Besondere Bestimmungen für einige Arten von 
Beamten und Amtsstellungen*, und darunter in 8 130 solche bezüglich der 
richterlichen Beamten. Dieser Paragraph bestimmt: 
„Auf Richter beim Oberlandesgericht, bei den Landgerichten und den 
Amtsgerichten findet das Gesetz mit folgenden Massgaben Anwendung: 
1. (zu $ 5). Ohne seine Zustimmung kann ein Richter auf eine andere 
Stelle nur versetzt werden, wenn es entweder 
a) infolge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer 
Bezirke, oder
	        
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