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Staat sei. Der Institutionsbegriff verlangt keine phy-
sischen Träger der ÖOrgansfunktionen im Sinne eines
centralen und neutralen Organs. Es genügt, dass Teile
des Organismus (Instituts) als zufällige, uneigentliche
Organe diese Funktionen regelmässig ausüben.
Es ergiebt sich sodann die Notwendigkeit, entgegen der
Auffassung Preuss’, praktisch Recht und Wirtschaft auseinander
zu halten. Zwischen der wirtschaftlichen und der rechtlichen
Notwendigkeit können sich Gegensätze erzeugen. Im gleichen
Sinn sagt STAMMLER®?: „Die Rechtsordnung ist ein Mittel zur
Förderung der Produktion und hat darin ihren letzten Zweck.
Es ergiebt sich aber ein innerlicher sozialer Konflikt, wenn die
in einem menschlichen Gemeinwesen entstandenen sozialen Phä-
nomene dem letzten Ziele des sie verantwortenden Rechts wider-
streben.“ In einem solchen Falle wird der Rechtswille solange
triumphieren, bis sich aus dem wirtschaftlichen Zwange ein Ge-
meinwille erhebt, der anfänglich vielleicht nur faktisch, dann auch
formell den „Rechtswillen“ ersetzt und ablöst. Wie die wirt-
schaftliche Notwendigkeit das Recht erzeugt, so kann sie es,
wenn es zu spröde ist, sich den wirtschaftlichen Anforderungen
zu fügen, zerstören.
Es ist also nur folgerichtig, die Revolution und den Krieg
als Garantien des Rechts aufzufassen. Allerdings trägt diese Art
des wirtschaftlichen Zwanges Recht und Willkür in sich. Es
wäre aber falsch, ihn als Surrogat des staatlichen Rechtszwanges
zu bezeichnen.
Zum Schlusse mag nun noch in Anlehnung an die „or-
ganische Theorie“ das objektive Recht definiert werden als
ein Gemeinwille von bestimmter Relevanz, der, da er
reale Willen zu verbinden bestimmt ist, selbst ein
realer, durch die wirtschaftliche Gewalt eines sozialen
Organismus garantierter Wille ist.
63 STAMMLER, Wirtschaft und Recht, ob. S. 408.