Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Staat sei. Der Institutionsbegriff verlangt keine phy- 
sischen Träger der ÖOrgansfunktionen im Sinne eines 
centralen und neutralen Organs. Es genügt, dass Teile 
des Organismus (Instituts) als zufällige, uneigentliche 
Organe diese Funktionen regelmässig ausüben. 
Es ergiebt sich sodann die Notwendigkeit, entgegen der 
Auffassung Preuss’, praktisch Recht und Wirtschaft auseinander 
zu halten. Zwischen der wirtschaftlichen und der rechtlichen 
Notwendigkeit können sich Gegensätze erzeugen. Im gleichen 
Sinn sagt STAMMLER®?: „Die Rechtsordnung ist ein Mittel zur 
Förderung der Produktion und hat darin ihren letzten Zweck. 
Es ergiebt sich aber ein innerlicher sozialer Konflikt, wenn die 
in einem menschlichen Gemeinwesen entstandenen sozialen Phä- 
nomene dem letzten Ziele des sie verantwortenden Rechts wider- 
streben.“ In einem solchen Falle wird der Rechtswille solange 
triumphieren, bis sich aus dem wirtschaftlichen Zwange ein Ge- 
meinwille erhebt, der anfänglich vielleicht nur faktisch, dann auch 
formell den „Rechtswillen“ ersetzt und ablöst. Wie die wirt- 
schaftliche Notwendigkeit das Recht erzeugt, so kann sie es, 
wenn es zu spröde ist, sich den wirtschaftlichen Anforderungen 
zu fügen, zerstören. 
Es ist also nur folgerichtig, die Revolution und den Krieg 
als Garantien des Rechts aufzufassen. Allerdings trägt diese Art 
des wirtschaftlichen Zwanges Recht und Willkür in sich. Es 
wäre aber falsch, ihn als Surrogat des staatlichen Rechtszwanges 
zu bezeichnen. 
Zum Schlusse mag nun noch in Anlehnung an die „or- 
ganische Theorie“ das objektive Recht definiert werden als 
ein Gemeinwille von bestimmter Relevanz, der, da er 
reale Willen zu verbinden bestimmt ist, selbst ein 
realer, durch die wirtschaftliche Gewalt eines sozialen 
Organismus garantierter Wille ist. 
63 STAMMLER, Wirtschaft und Recht, ob. S. 408.
	        
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