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lautet: „Der König führt den ÖOberbefehl über das Heer“, und
Art. 47: „Der König besetzt alle Stellen im Heere sowie in
den übrigen Zweigen der Staatsverwaltung, sofern nicht das
Gesetz ein anderes verordnet.“
Da nun nach Art. 61 N.-D. B.-V. das von ihm angekündigte
Bundesmilitärgesetz an die Stelle der preussischen Militär-
gesetze treten sollte, so war anzunehmen, dass das Bundesmilitär-
gesetz regeln sollte, was Gegenstand der preussischen Militär-
gesetze war, also nicht auch das Recht zur Besetzung der Stellen
im Heere, insbesondere in den Militärgerichten. Der über die
Anwendung dieses Art. 61 auf Bayern verfügende $ 51 besagt
nun aber: „Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung
nebst den dazu gehörigen Vollzugsinstruktionen, Verordnungen,
Erläuterungen etc. bis zur verfassungsmässigen Beschlussfassung
über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien resp.
bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits
vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht er-
lassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.“ Und da die
hier erwähnten „Materien® doch nur die Gegenstände der preus-
sischen „Militärgesetze“ sein können, so hat also Bayern sein
Heerwesen durch & 5! der Bundesgesetzgebung nur insoweit
unterworfen, als die „preussischen Militärgesetze“ das Heer-
wesen ordnen, also weder in Bezug auf Oberbefehl und Kommando-
gewalt noch in Bezug auf das Recht zur Besetzung der Stellen
im Heere.
Zweifeln könnte man hierüber wohl nur, wenn die eben
bezeichneten Rechte nach den bayerischen Gesetzen und somit
etwa auch nach den Begriffen der bayerischen Unterhändler
Gegenstände von Militärgesetzen gewesen wären. Das waren
sie aber nicht, sie waren auch in Bayern Gegenstände der Ver-
fassungsgesetze. Denn in ihrem neunten Titel ordnet die
bayerische Verfassungsurkunde die Militärverfassung, nachdem
sie in Titel II $ 1 ausgesprochen, dass der König alle Rechte