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der Staatsgewalt in sich vereinigt und sie unter den in der Ver-
fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen ausübt. —
Jeder Zweifel würde aber wohl durch die No. XIV 8 4
des Schlussprotokolles zum Versailler Vertrag vom 23. Nov. 1870
schwinden müssen. Denn hier heisst es: „Diejenigen Gegenstände
des bayerischen Kriegswesens, betrefis welcher der Bundesvertrag
vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche
Bestimmungen enthalten, werden durch dieselben nicht berührt.“
Diese Gegenstände unterliegen also nach wie vor lediglich der
bayerischen Staatsgewalt. Dies thut somit auch hiernach die Be-
setzung der Stellen im bayerischen Heere, insbesondere in den
Militärgerichten. Denn auch diese ist ein Stück des Heerwesens
und nicht ausdrücklich, auch nicht mittelbar durch Erwähnung
der preussischen „Militärgesetze“, im Vertrag oder Protokoll
erwähnt. Wenn aber & 5! durch die „Schlussbestimmung
zum XI. Abschnitt“ Teil der Reichsverfassung ward, so ist er
dies nur in dem Sinne geworden, in welchem er durch das Schluss-
protokoll, wie u. a. hier vorsteht, sich ausgelegt findet.
IV.
Wie Art. 61 und $ 5 gleichmässig über Einführung von
Militärgesetzen, so handeln weiter Art. 62 und $& 51 gleich-
mässig über Finanzierung des Heerwesens, jener über die des
Bundeskriegswesens, dieser über die des bayerischen Heerwesens.
Art. 63 beginnt alsdann: „Die gesamte Landmacht des Bundes
wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden
unter dem Befehle seiner Majestät des Königs von Preussen als
Bundesfeldherrn steht.“ Die übrigen vier Absätze des Art. 63
begrenzen die Macht des Bundesfeldherrn gegenüber der Macht
je der übrigen „Kontingentsherrn®, für welche in keinem dieser
Absätze ein besonderer Ausdruck, insbesondere nicht der der
Militärhoheit, gebraucht wird. Man darf nach Obigem also
im $ 51 Bestimmungen erwarten über die Stellung der bayeri-