Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 223 — 
der Staatsgewalt in sich vereinigt und sie unter den in der Ver- 
fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen ausübt. — 
Jeder Zweifel würde aber wohl durch die No. XIV 8 4 
des Schlussprotokolles zum Versailler Vertrag vom 23. Nov. 1870 
schwinden müssen. Denn hier heisst es: „Diejenigen Gegenstände 
des bayerischen Kriegswesens, betrefis welcher der Bundesvertrag 
vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche 
Bestimmungen enthalten, werden durch dieselben nicht berührt.“ 
Diese Gegenstände unterliegen also nach wie vor lediglich der 
bayerischen Staatsgewalt. Dies thut somit auch hiernach die Be- 
setzung der Stellen im bayerischen Heere, insbesondere in den 
Militärgerichten. Denn auch diese ist ein Stück des Heerwesens 
und nicht ausdrücklich, auch nicht mittelbar durch Erwähnung 
der preussischen „Militärgesetze“, im Vertrag oder Protokoll 
erwähnt. Wenn aber & 5! durch die „Schlussbestimmung 
zum XI. Abschnitt“ Teil der Reichsverfassung ward, so ist er 
dies nur in dem Sinne geworden, in welchem er durch das Schluss- 
protokoll, wie u. a. hier vorsteht, sich ausgelegt findet. 
IV. 
Wie Art. 61 und $ 5 gleichmässig über Einführung von 
Militärgesetzen, so handeln weiter Art. 62 und $& 51 gleich- 
mässig über Finanzierung des Heerwesens, jener über die des 
Bundeskriegswesens, dieser über die des bayerischen Heerwesens. 
Art. 63 beginnt alsdann: „Die gesamte Landmacht des Bundes 
wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden 
unter dem Befehle seiner Majestät des Königs von Preussen als 
Bundesfeldherrn steht.“ Die übrigen vier Absätze des Art. 63 
begrenzen die Macht des Bundesfeldherrn gegenüber der Macht 
je der übrigen „Kontingentsherrn®, für welche in keinem dieser 
Absätze ein besonderer Ausdruck, insbesondere nicht der der 
Militärhoheit, gebraucht wird. Man darf nach Obigem also 
im $ 51 Bestimmungen erwarten über die Stellung der bayeri-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.