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den Staatsgewalten des bayerischen Königs und des Bundesfeld-
herrn unterworfen ist. Man braucht kaum mit Renm im „Recht“
von 1900 8. 354 darauf hinzuweisen, dass in $ 5 1 zwischen
den Worten „mit selbständiger Verwaltung“ und „unter der Militär-
hoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern“ sich ein Komma
befindet, um klarzustellen, dass von dieser Militärhoheit hier
gesprochen wird in Bezug auf das bayerische gesamte Heer-
wesen, nicht etwa nur in Bezug auf Verwaltung im engsten Sinn
im Gegensatz insbesondere zur Rechtsprechung und Ausbildung
der Truppen. „Im Kriege unter dem Befehle des Bundestfeld-
herrn“ heisst es im zweiten Teil des ersten Absatzes von $ 5,
Es muss also durch den ersten Teil dieses Absatzes für den Frieden
der Oberbefehl dem Bayernkönig überlassen sein, und ebenso für
Frieden und Krieg wenigstens grundsätzlich die gesamte übrige
Staatsgewalt betreffs des Heerwesens. Insbesondere ist nichts ver-
kehrter als, wie hie und da geschehen, anzunehmen, dass in & 51
über gewisse Stücke der auf das Heerwesen bezüglichen Staats-
gewalt verfügt sei und daher in $ 5 Y auch nur über gewisse,
nämlich andere Stücke dieser Gewalt verfügt sein könnte, $ 51
handelt, ebenso wie Art. 61, eben nur von Einführung gewisser
Gesetze, und wenn diese Gesetze zumeist auch die Ausübung
der Staatsgewalt über das Heerwesen betreffen, so gehören zu
den hier betroffenen Stücken des Heerwesens doch nicht etwa
nur andere, als über welche in $ 5 TI mit Namen verfügt wird,
so dass man nicht aufstellen kann: $ 51 bezieht sich auf einen
bestimmten Teil der das Heerwesen betreffenden Staatsgewalt,
etwa auf die Militärjustizhoheit, $ 5 Il etwa auf die Kommando-
gewalt und die Militärverwaltungshoheit. „Bestimmungen über
Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung“ u. dgl. betreffen
sicher die „Verwaltung“ des $ 5, und eine „Verordnung über
die Ehrengerichte“ betrifft im Heere sicher die Disziplin, welche
hier unstreitig einen Gegenstand der Militärhoheit bildet.
Wenn hiernach kraft $ 51T dem Bayernkönig grundsätzlich
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 2. 15