Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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die Staatsgewalt über das bayerische Heer verblieb und zu dieser 
Gewalt unbestreitbar auch das Recht gehört, die Stellen im 
bayerischen Heer zu besetzen, dieses Recht aber weder irgendwo 
im Versailler Vertrage vom 23. Nov. 1870 auf den Bundesfeld- 
herrn übertragen noch mittels der „preussischen Militärgesetze® 
durch $ 5! berührt wird, so muss dieses Recht, insbesondere 
also auch die Befugnis zur Besetzung der (Gerichte und ins- 
besondere des Höchstgerichts des bayerischen Heeres, dem Bayern- 
könige vertragsmässig verblieben sein. 
Der zwischen mehreren Gelehrten mit grossem Eifer geführte 
Streit, ob die Staatsgewalt, soweit sie auf die Militärgerichte sich 
bezieht, der Militärhoheit oder der Justizhoheit oder mehr oder 
weniger beiden zuzuzählen sei, kann, wie hierdurch zugleich klar 
sein möchte, für unsere Frage auf sich beruhen bleiben; man 
vergleiche hierüber aber insbesondere von MARCK a. a. 0. 8.13, 
sowie KURT PAuLUs in seiner sonstige Doktordissertationen an 
Wert weit überragenden, 1899 bei A. Hoffmann & Co. zu Berlin 
erschienenen Schrift „Die Begründung eines Reservatrechtes 
Bayerns auf einen eigenen obersten Militärgerichtshof“ S. 36f. 
V. 
Die vorstehende Auslegung von $ 5! wird unterstützt durch 
die weitere Folge sich entsprechender Artikel der Norddeutschen 
Bundesverfassung und Nummern des $ 5. Art. 64 verpflichtet die 
Bundestruppen allgemein, den Befehlen des Bundesfeldherrn un- 
bedingt Folge zu leisten, und bestimmt sodann die von diesem zu 
besetzenden Stellen in den Kontingenten anderer Bundesglieder. 
S 51V enthält weiter nichts als dieselbe Verpflichtung für die 
bayerischen Truppen mit Beschränkung auf den Krieg. Es fehlt 
die entsprechende Bestimmung über das Recht zur Besetzung von 
Stellen im bayerischen Heer. Diese Stellen sind offenbar und an- 
erkanntermassen sämtlich vom Bayernkönig zu besetzen. Aber es 
wäre dies doch auszusprechen gewesen, wenn es nicht schon
	        
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