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die Staatsgewalt über das bayerische Heer verblieb und zu dieser
Gewalt unbestreitbar auch das Recht gehört, die Stellen im
bayerischen Heer zu besetzen, dieses Recht aber weder irgendwo
im Versailler Vertrage vom 23. Nov. 1870 auf den Bundesfeld-
herrn übertragen noch mittels der „preussischen Militärgesetze®
durch $ 5! berührt wird, so muss dieses Recht, insbesondere
also auch die Befugnis zur Besetzung der (Gerichte und ins-
besondere des Höchstgerichts des bayerischen Heeres, dem Bayern-
könige vertragsmässig verblieben sein.
Der zwischen mehreren Gelehrten mit grossem Eifer geführte
Streit, ob die Staatsgewalt, soweit sie auf die Militärgerichte sich
bezieht, der Militärhoheit oder der Justizhoheit oder mehr oder
weniger beiden zuzuzählen sei, kann, wie hierdurch zugleich klar
sein möchte, für unsere Frage auf sich beruhen bleiben; man
vergleiche hierüber aber insbesondere von MARCK a. a. 0. 8.13,
sowie KURT PAuLUs in seiner sonstige Doktordissertationen an
Wert weit überragenden, 1899 bei A. Hoffmann & Co. zu Berlin
erschienenen Schrift „Die Begründung eines Reservatrechtes
Bayerns auf einen eigenen obersten Militärgerichtshof“ S. 36f.
V.
Die vorstehende Auslegung von $ 5! wird unterstützt durch
die weitere Folge sich entsprechender Artikel der Norddeutschen
Bundesverfassung und Nummern des $ 5. Art. 64 verpflichtet die
Bundestruppen allgemein, den Befehlen des Bundesfeldherrn un-
bedingt Folge zu leisten, und bestimmt sodann die von diesem zu
besetzenden Stellen in den Kontingenten anderer Bundesglieder.
S 51V enthält weiter nichts als dieselbe Verpflichtung für die
bayerischen Truppen mit Beschränkung auf den Krieg. Es fehlt
die entsprechende Bestimmung über das Recht zur Besetzung von
Stellen im bayerischen Heer. Diese Stellen sind offenbar und an-
erkanntermassen sämtlich vom Bayernkönig zu besetzen. Aber es
wäre dies doch auszusprechen gewesen, wenn es nicht schon