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anderswo — in 8 5!H _ wenigstens mittelbar — durch die An-
erkennung grundsätzlich voller Militärhoheit — anerkannt worden
wäre.
Ferner: Art. 65 befugt den Bundesfeldherrn, innerhalb des
Bundesgebietes Festungen anzulegen, und weist den Weg zur Be-
schaffung der nötigen Geldmitte. Nach $5Y kann der Bund
innerhalb Bayerns nur mit dessen Einwilligung eine Bundesfestung
anlegen, während es übrigens gleich einem anderen Bundesgliede
am Festungswesen des Bundes teilnimmt. Durch Anlage einer
Bundesfestung in Bayern würde das bayerische Heer sicher viel
weniger aufhören, „ein in sich geschlossener“ Körper zu sein, als
durch Einfügung seiner Gerichte in das System der Militärgerichte
des Bundes.
Wenn aber schliesslich Art. 68 den Bundesfeldherrn befugt,
jeden Teil des Bundesgebietes nach Massgabe eines zu erlassen-
den Bundesgesetzes und vorläufig nach Massgabe des preussischen
Gesetzes vom 4. Juni 1851 in Kriegszustand zu erklären, und
85V! das zu erlassende Bundesgesetz für Bayern gelten lässt,
so thut dies wenigstens nochmals dar, dass die Militärgesetze
des 8 5! nicht alle auf Heer und Heeresgewalt bezüglichen Ge-
setze in sich begreifen. Denn zu diesen gehört auch ein Gesetz
über die Erklärung in Belagerungszustand.
VI
Gegenteilige Auslegung soll nach Spann 8. 492—493 aller-
dings durch zwei Umstände unterstützt werden. Ich meine, es
lässt sich unschwer darlegen, dass diese zwei Umstände solche
Stützen nicht sind, also auch nicht im geringsten Gegenbeweis-
gründe gegen die Richtigkeit vorstehender Auslegung darstellen.
Erstens: Wenn ein Entwurf zu dem später am 23. Nov.
1870 in Versailles abgeschlossenen Vertrage den Art.63 N.-D. B.-V.
auf Bayern nicht anwenden, eine dessen zweiten Absatz ent-
sprechende Bestimmung aufstellen und im Frieden die dem Bundes-
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