Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Jahre 1888 beigegebenen Begründung ist zu der erwähnten Be- 
stimmung, nach einem Hinweise darauf, dass die Richter, im 
(Gegensatze zu den sonstigen Beamten, von der ersten etats- 
mässigen Anstellung an als unwiderruflich angestellt gelten, im 
übrigen zu der vorgeschlagenen Bestimmung noch bemerkt: dass 
dieselbe den Bestimmungen in 8&8 G.-V. und in den 88 2 und 3 
des badischen Richtergesetzes von 1879 entspreche, ferner, dass 
auch die unfreiwillige Versetzung durch das Staatsoberhaupt auf 
b) durch das Interesse der Rechtspflege 
geboten ist. 
Die Versetzung ohne Zustimmung des Richters darf in diesen Fällen 
nur auf eine gleiche oder höhere Richterstelle erfolgen und nicht mit einer 
Schmälerung des Gehalts verbunden sein. 
Jedoch kann ein Amtsrichter, welcher seit der Anstellung auf einer 
richterlichen Amtsstelle noch nicht fünf Dienstjahre zurückgelegt hat, so- 
fern es durch das Interesse der Rechtspflege geboten ist, gemäss 8 5 dieses 
Gesetzes auch auf eine nicht richterliche Amtsstelle ohne seine Zustimmung 
versetzt werden.“ 
Ziff. 4 regelt das Verfahren, wie folgt: 
„4. (zu 8$ 5 und 53). Darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen, 
unter denen ein richterlicher Beamter gemäss den Bestimmungen der obigen 
Ziff. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ohne seine Zustimmung im Interesse der 
Rechtspflege versetzt oder gemäss $$ 30, 31 ohne sein Ansuchen zur Ruhe 
gesetzt werden kann, ist eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 
Dieselbe erfolgt auf Veranlassung des Justizministeriums durch das 
Oberlandesgericht in der für den Disciplinarhof bestimmten Besetzung.“ 
Es folgen dann noch Bestimmungen über vorgängiges Gehör des betref- 
fenden Richters, über die Zusammensetzung des Disziplinarhofs beim Oberlandes- 
gericht und über die erforderliche Zahl der Mitglieder bei der Verhandlung 
und Entscheidung. Der vorstehend in Ziff. 1 $ 130 in Bezug genommene 
& 5 des Gesetzes betrifft die Versetzung der Beamten im allgemeinen; er 
lautet: „Unwiderruflich angestellte Beamte können ohne ihre Zustimmung 
auf eine andere Amtsstelle nur versetzt werden, wenn dieselbe etatsmässig 
und ihrer Berufsbildung entsprechend ist und wenn dabei weder eine Zu- 
rücksetzung im Range noch eine Schmälerung des anschlagsmässigen Dienst- 
einkommens eintritt.“ Al.2: „Im Falle einer nicht lediglich auf Antrag des 
Beamten erfolgenden Versetzung hat derselbe Anspruch auf Vergütung der 
geordneten Umzugskosten.“ Al. 3: „Vorbehalten bleiben die besonderen 
Bestimmungen über die Strafversetzung.“
	        
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