Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 231 — 
halb der preussischen Monarchie auf einheitlicher Grundlage 
beruhen muss und deshalb die einschlagenden Bestimmungen 
des Allgemeinen Landrechts überall als massgebend anzusehen 
sind!, so kann die hier aufgeworfene Frage nur unter Berück- 
sichtigung der im landrechtlichen Gebiete stattgehabten Entwick- 
lung beantwortet werden. Als Grundsatz, von dem dabei im 
allgemeinen ausgegangen werden muss, kann das an die Spitze 
gestellt werden, was ROBERT von MonL in dieser Beziehung 
bezüglich eines zu geringen selbständigen Wirkungskreises 
der unteren und mittleren Behörden sagt?: 
„Durch die Stufenfolge der Behörden ist ein Missbrauch 
der Amtsgewalt sowohl gegenüber von der Regierung als 
gegenüber von einzelnen sehr schwer, namentlich wenn diese 
Einrichtung durch Oeffentlichkeit unterstützt wird. Es ist 
somit ganz zwecklos, wenn der untergeordneten Behörde das 
Recht, die in ihren Sprengeln sich ereignenden Geschäfts- 
gegenstände zu entscheiden, entzogen und nur die Pflicht auf- 
erlegt ist, an die vorgesetzte Behörde darüber zu berichten, 
damit diese in erster Instanz entscheide. Durch dieses — leider 
allzuhäufige — Misstrauen in die Einsicht oder den guten 
Willen der unteren Stellen werden aber nicht nur diese letz- 
teren fast überflüssig, jeden Falles in der Meinung ihrer Unter- 
gebenen herabgewürdigt, sondern auch die höheren Behörden 
werden ganz ihrer naturgemässen Stellung entrückt, indem sie, 
mit Einzelgeschäften überhäuft, Zeit, Kraft und Umsicht zur 
höheren Leitung verlieren. Ausserdem entsteht eine kostbare, 
zeitraubende Vielschreiberei und der Bürger verliert nutzlos 
einige Instanzen. Alle diese Umstände sind aber um so 
weniger entschuldbar, als die obere Behörde in der Regel 
doch nur durch die Augen der untergeordneten sehen kann.“ 
  
* Entscheidung des Öberverwaltungsgerichts vom 11. Dez. 1890 im 
preuss. Verwaltungsblatt Jahrg. XII, Berlin 1891, S. 353 u. a. m. 
* Die Polizei-Wissenschaft, III. Aufl., Tübingen 1866, Bd. II S. 586 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.