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halb der preussischen Monarchie auf einheitlicher Grundlage
beruhen muss und deshalb die einschlagenden Bestimmungen
des Allgemeinen Landrechts überall als massgebend anzusehen
sind!, so kann die hier aufgeworfene Frage nur unter Berück-
sichtigung der im landrechtlichen Gebiete stattgehabten Entwick-
lung beantwortet werden. Als Grundsatz, von dem dabei im
allgemeinen ausgegangen werden muss, kann das an die Spitze
gestellt werden, was ROBERT von MonL in dieser Beziehung
bezüglich eines zu geringen selbständigen Wirkungskreises
der unteren und mittleren Behörden sagt?:
„Durch die Stufenfolge der Behörden ist ein Missbrauch
der Amtsgewalt sowohl gegenüber von der Regierung als
gegenüber von einzelnen sehr schwer, namentlich wenn diese
Einrichtung durch Oeffentlichkeit unterstützt wird. Es ist
somit ganz zwecklos, wenn der untergeordneten Behörde das
Recht, die in ihren Sprengeln sich ereignenden Geschäfts-
gegenstände zu entscheiden, entzogen und nur die Pflicht auf-
erlegt ist, an die vorgesetzte Behörde darüber zu berichten,
damit diese in erster Instanz entscheide. Durch dieses — leider
allzuhäufige — Misstrauen in die Einsicht oder den guten
Willen der unteren Stellen werden aber nicht nur diese letz-
teren fast überflüssig, jeden Falles in der Meinung ihrer Unter-
gebenen herabgewürdigt, sondern auch die höheren Behörden
werden ganz ihrer naturgemässen Stellung entrückt, indem sie,
mit Einzelgeschäften überhäuft, Zeit, Kraft und Umsicht zur
höheren Leitung verlieren. Ausserdem entsteht eine kostbare,
zeitraubende Vielschreiberei und der Bürger verliert nutzlos
einige Instanzen. Alle diese Umstände sind aber um so
weniger entschuldbar, als die obere Behörde in der Regel
doch nur durch die Augen der untergeordneten sehen kann.“
* Entscheidung des Öberverwaltungsgerichts vom 11. Dez. 1890 im
preuss. Verwaltungsblatt Jahrg. XII, Berlin 1891, S. 353 u. a. m.
* Die Polizei-Wissenschaft, III. Aufl., Tübingen 1866, Bd. II S. 586 ff.