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Hierzu bemerkt von Mon noch erläuternd in Anmerkung 5:
„Durch Einräumung einer genügenden Zuständigkeit der
unteren Behörden wird den Uebelständen einer übertriebenen
Centralisation der Staatsgeschäfte vorgebeugt, welche zu
den schlimmsten Folgen führt, und zwar nicht bloss in Be-
ziehung der Verwaltung an sich, sondern auch in höherer
politischer Hinsicht. Sie tötet das Öffentliche Leben in dem
ganzen Lande ab, drängt alles in der Hauptstadt zusammen
und macht diese in ganz ungesunder Weise zur Gebieterin
über die Gesamtheit. Wie sehr Frankreich hierunter leidet,
ist bekannt genug.“
Die massgebende gesetzliche Grundlage zur Beantwortung
unserer Frage findet sich im Allgemeinen Landrecht II, 17 88 1
und 2, die also lauten:
& 1. Der Staat ist für die Sicherheit seiner Unterthanen
in Anschauung ihrer Personen, ihrer Ehre, ihrer Rechte und
ihres Vermögens zu sorgen verpflichtet.
8 2. Die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner
Einwohner, ihrer Person und ihres Vermögens zu sorgen, ist
der Grund der demselben zukommenden allgemeinen und
obersten Gerichtsbarkeit.
Auf diese mehr rechtsphilosophisch als praktisch-rechtlich
gefassten Sätze ist dann vielfach weiter aufgebaut worden, allein
sie genügen nicht, um die hier gestellte Frage erschöpfend zu
beantworten, dies ist nur möglich in Anlehnung an die ge-
schichtliche Entwicklung der preussischen Verwaltung über-
haupt, nach deren verschiedenen Stufen sie auch eine ganz ver-
schiedene Beantwortung erfahren hat. Weil er hiervon absah
und rein abstrakt die Frage erledigen wollte, ist es auch
FÖRSTEMANN in seinem sonst so vortrefilichen Buche? nicht ge-
lungen, eine befriedigende Antwort zu finden.
® Prinzipien des preuss. Polizeirechts, Leipzig 1869, S. 79.