Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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gezogenen Verordnung vom 30. April 1815 „der landrätlichen 
Aufsicht untergeordnet“’. Die Instruktion für die Landräte vom 
31. Dez. 1816 ist nicht publiziert worden und entbehrt der Ge- 
setzeskraft, wie dies in der Ministerialverfügung vom 24. Nov. 
1822 ausdrücklich anerkannt worden ist®. 
Es entbrennt nun, um mit von RÖnneE? zu reden, der Kampf 
zwischen der liberalen Bureaukratie und den altständischen Ele- 
menten; zunächst für erstere ohne grossen Erfolg, wenigstens 
auf dem Gebiete der Gesetzgebung; denn auch die in den 
Jahren 1825—1828 für die damaligen acht Provinzen der Mon- 
archie gesondert erlassenen Kreisordnungen bestimmten nur, 
dass der Kreistag „als Organ des Kreisverbandes die Verwaltung 
des Landrats in Kreiskommunalangelegenheiten zu begleiten 
und zu unterstützen* hatte, wobei kaum von einer eigentlichen 
Selbstverwaltung der Kreisangelegenheiten, noch viel weniger 
aber von der Teilnahme der Kreisverbände an den Geschäften 
der allgemeinen Staatsverwaltung die Rede sein konnte!®, Wohl 
aber erzielten die neuzeitlichen (liberalen) Bestrebungen Erfolge 
auf dem Wege der Verwaltung, wie wir dies im weiteren Ver- 
lauf dieser Darstellung sehen werden. 
Dann brauste der Sturm von 1848 durch die Lande, der 
nur formell mit der Verfassung vom 31. Jan. 1850 sein Ende 
fand. Materiell haben sich die Wogen erst später geglättet, 
nachdem allmählich die Ansicht festgestellt worden war, dass 
Preussen zwar eine konstitutionelle, aber keine parlamentarische 
  
” Das Gendarmerie-Edikt vom 30. Juli 1812 kann hier unerwähnt bleiben, 
weil es sich dabei, die Landräte anlangend, nur darum handelt, an deren 
Stelle nur vom König ernannte und nicht mehr präsentierte Kreisdirektoren 
zu bestellen, was mit der hier erörterten Frage in keinem Zusammenhang 
steht. 
° von Kauptz, Jahrg. 1822, S. 929; vgl. auch von RönNE, Staatsrecht 
S. 308. 
® Staatsrecht, S. 304. 
"" ScHuLze $S. 500.
	        
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