Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Antrag des Justizministeriums, also im Verwaltungswege, erfolge, 
in dem Falle der durch das Interesse der Rechtspflege gebotenen, 
unfreiwilligen Versetzung aber eine, die Zulässigkeit derselben 
aussprechende, richterliche Entscheidung vorausgegangen sein 
müsse !®. 
Der Bericht der Kommission der badischen II. Kammer 
bemerkt zu der vorgeschlagenen Bestimmung: „Im übrigen wird 
durch diesen Paragraph, unter voller Wahrung der dem Richter- 
stande gebührenden Sonderstellung, die vollständige Unterstellung 
der Richter unter die Vorschriften des allgemeinen Beamten- 
gesetzes ermöglicht, eine Massregel, auf welche wir im Interesse 
der Erzielung der möglichsten Gleichmässigkeit in der recht- 
lichen Stellung aller Staatsbeamten ein grosses Gewicht legen 
müssen, 1? 
Die in Frage stehenden Bestimmungen des badischen Ge- 
setzentwurfes sind sodann nach den Anträgen der Kommission 
in der Kammer ohne jeden Widerspruch angenommen worden ®®, 
So viel zum Zwecke eines Ueberblickes darüber, wie in den 
übrigen, grösseren, deutschen Bundesstaaten der Gegenstand 
seine gesetzliche Regelung gefunden hat. 
Die Thhatsache, dass, wie sich aus vorstehendem ergiebt, 
von den in Betracht gezogenen Bundesstaaten Preussen, Sachsen, 
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen nur die beiden letzteren 
die Frage im Sinne der Zulässigkeit einer Versetzung auch auf 
eine andere nichtrichterliche Stelle geregelt haben, während 
die Gesetze der übrigen genannten Bundesstaaten nur eine un- 
freiwillige Versetzung auf andere richterliche Stellen zulassen, 
kann nun aber für die hier zu prüfende Frage der Statthaftigkeit 
bezw. Rechtsgültigkeit einer in dem ersteren Sinne getroffenen 
landesgesetzlichen Bestimmung und deren Vereinbarlichkeit mit 
16 Verh. der II. badischen Kammer VI. Beilagenheft S. 101. 
1 Badische Kammerverh. a. a. 0. S. 319. 
18 Badische Kammerverh. a. a. O. Protokolle S. 137.
	        
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