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Antrag des Justizministeriums, also im Verwaltungswege, erfolge,
in dem Falle der durch das Interesse der Rechtspflege gebotenen,
unfreiwilligen Versetzung aber eine, die Zulässigkeit derselben
aussprechende, richterliche Entscheidung vorausgegangen sein
müsse !®.
Der Bericht der Kommission der badischen II. Kammer
bemerkt zu der vorgeschlagenen Bestimmung: „Im übrigen wird
durch diesen Paragraph, unter voller Wahrung der dem Richter-
stande gebührenden Sonderstellung, die vollständige Unterstellung
der Richter unter die Vorschriften des allgemeinen Beamten-
gesetzes ermöglicht, eine Massregel, auf welche wir im Interesse
der Erzielung der möglichsten Gleichmässigkeit in der recht-
lichen Stellung aller Staatsbeamten ein grosses Gewicht legen
müssen, 1?
Die in Frage stehenden Bestimmungen des badischen Ge-
setzentwurfes sind sodann nach den Anträgen der Kommission
in der Kammer ohne jeden Widerspruch angenommen worden ®®,
So viel zum Zwecke eines Ueberblickes darüber, wie in den
übrigen, grösseren, deutschen Bundesstaaten der Gegenstand
seine gesetzliche Regelung gefunden hat.
Die Thhatsache, dass, wie sich aus vorstehendem ergiebt,
von den in Betracht gezogenen Bundesstaaten Preussen, Sachsen,
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen nur die beiden letzteren
die Frage im Sinne der Zulässigkeit einer Versetzung auch auf
eine andere nichtrichterliche Stelle geregelt haben, während
die Gesetze der übrigen genannten Bundesstaaten nur eine un-
freiwillige Versetzung auf andere richterliche Stellen zulassen,
kann nun aber für die hier zu prüfende Frage der Statthaftigkeit
bezw. Rechtsgültigkeit einer in dem ersteren Sinne getroffenen
landesgesetzlichen Bestimmung und deren Vereinbarlichkeit mit
16 Verh. der II. badischen Kammer VI. Beilagenheft S. 101.
1 Badische Kammerverh. a. a. 0. S. 319.
18 Badische Kammerverh. a. a. O. Protokolle S. 137.