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behörden vom 30. April 1815 und nach $ 277 Anh. z. allg. Ger.-O.
den Magistraten die eigene Verwaltung der Ortspolizei und Ausübung
der Polizeigerichtsbarkeit in erster Instanz zustehe und die landrät-
lichen Behörden den Magistraten weder diese Wirksamkeit entziehen
noch sie selbst übernehmen noch in einzelnen Fällen, wo sie ver-
möge ihres Aufsichtsrechts eine polizeiliche Einwirkung nötig er-
achten, jede Wirksamkeit durch ihr blosses Erscheinen unterbrechen
und den Zurücktritt des Magistrats verlangen können. Als auf-
sichtführende Behörde haben die Landräte aber nicht allein
darauf zu achten, dass die Magistrate in Angelegenheiten der
Ortspolizei vollständig ihre Schuldigkeit thun und können ihnen
in dieser Beziehung Aufträge und Zurechtweisungen erteilen,
sondern sind auch berechtigt, wenn bei besonderen Anlässen, als
Feuersbrünsten, Tumulten u. dgl., die Landräte persönlich an der
Stelle der Gefahr erscheinen, die ihnen nötig scheinenden An-
ordnungen auf eigene Verantwortlichkeit zu treffen und durch
die Magistrate zur Ausführuug bringen zu lassen. Die Magistrate
haben dann zu gehorchen und nur das Beschwerderecht. Die
Vollziehung geschieht beim etwaigen Widerspruch auf des Land-
rats Gefahr und Verantwortlichkeit, der sich jedoch zu dergleichen
Ausführungen zunächst nur der geordneten Kommunalbeamten zu
bedienen hat?,
Ausserdem unterscheidet die Ministerialverfügung vom 8. März
18192% auf Grund der Verordnung wegen verbesserter Einrich-
tung der Provinzial- etc. Behörden vom 26. Dez. 1808 88 34,
35, und des Anhangs zur allgemeinen Gerichtsordnung $ 248
zwischen Landes- und Ortspolizei-Kontraventionen und unterstellt
erstere mit Ausschluss der ÖOrtspolizeibehörden ausschliesslich
der Zuständigkeit der Regierungen.
Das frühere Obertribunal zu Berlin hat stets daran festge-
halten, dass die vorgesetzte Polizeibehörde berechtigt sei, die Be-
*® von Kamprz Bd. XIV S. 349, 2° von Kanptz Bd. III S. 175.