Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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behörden vom 30. April 1815 und nach $ 277 Anh. z. allg. Ger.-O. 
den Magistraten die eigene Verwaltung der Ortspolizei und Ausübung 
der Polizeigerichtsbarkeit in erster Instanz zustehe und die landrät- 
lichen Behörden den Magistraten weder diese Wirksamkeit entziehen 
noch sie selbst übernehmen noch in einzelnen Fällen, wo sie ver- 
möge ihres Aufsichtsrechts eine polizeiliche Einwirkung nötig er- 
achten, jede Wirksamkeit durch ihr blosses Erscheinen unterbrechen 
und den Zurücktritt des Magistrats verlangen können. Als auf- 
sichtführende Behörde haben die Landräte aber nicht allein 
darauf zu achten, dass die Magistrate in Angelegenheiten der 
Ortspolizei vollständig ihre Schuldigkeit thun und können ihnen 
in dieser Beziehung Aufträge und Zurechtweisungen erteilen, 
sondern sind auch berechtigt, wenn bei besonderen Anlässen, als 
Feuersbrünsten, Tumulten u. dgl., die Landräte persönlich an der 
Stelle der Gefahr erscheinen, die ihnen nötig scheinenden An- 
ordnungen auf eigene Verantwortlichkeit zu treffen und durch 
die Magistrate zur Ausführuug bringen zu lassen. Die Magistrate 
haben dann zu gehorchen und nur das Beschwerderecht. Die 
Vollziehung geschieht beim etwaigen Widerspruch auf des Land- 
rats Gefahr und Verantwortlichkeit, der sich jedoch zu dergleichen 
Ausführungen zunächst nur der geordneten Kommunalbeamten zu 
bedienen hat?, 
Ausserdem unterscheidet die Ministerialverfügung vom 8. März 
18192% auf Grund der Verordnung wegen verbesserter Einrich- 
tung der Provinzial- etc. Behörden vom 26. Dez. 1808 88 34, 
35, und des Anhangs zur allgemeinen Gerichtsordnung $ 248 
zwischen Landes- und Ortspolizei-Kontraventionen und unterstellt 
erstere mit Ausschluss der ÖOrtspolizeibehörden ausschliesslich 
der Zuständigkeit der Regierungen. 
Das frühere Obertribunal zu Berlin hat stets daran festge- 
halten, dass die vorgesetzte Polizeibehörde berechtigt sei, die Be- 
  
*® von Kamprz Bd. XIV S. 349, 2° von Kanptz Bd. III S. 175.
	        
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