Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Es giebt dann auch Entscheidungen anderen Inhalts, aber 
meist aus späterer Zeit. 
Nach 8 1 des Ges. vom 17.Mai 1853 haben die Regierungen 
die Genehmigung zu einem inländischen Versicherungsunternehmen 
zu erteilen. Die Ministerialverfügung vom 31. Aug. 1853°! ver- 
langte vorherige Einholung der Entscheidung des Oberpräsidenten 
bezw. des Ministers. Die Ministerialverfügung vom 18. April 
1861 zog dies jedoch auf Grund des angezogenen & 1 als unge- 
setzlich zurück °?. 
Ministerinstanz für die Jagdpolizei ist nach $ 31 Jagd-Pol.-G. 
vom 7. März 1850 (G.-S. 8. 172) der Landwirtschaftsminister; 
eine nicht veröffentlichte Verfügung vom 17. Nov. 1851 erklärt 
den Minister des Innern zur Mitinstanz. Die Ministerialverfügung 
vom 12. Febr. 1861 beseitigt diese Bestimmung als unzulässig°®. 
Die nicht veröffentlichte Ministerialverfügung vom 26. Juni 
1854 ermächtigte die Regierungen, bei Bewilligung der Schank- 
etc. Konzessionen sorglos verfahrende Unterbehörden anzuweisen, 
die für das öffentliche Bedürfnis der Anlage sprechenden Gründe der 
Regierung vorzutragen und deren Entscheidung darüber abzuwarten. 
Die Ministerialverfügung vom 14. Sept. 1859 nahm dies zurück ®*, 
und es spricht eine weitere Ministerialverfügung vom 10. Juni 
1861 aus, dass die Regierungen durch Festsetzung der Höchst- 
zahl an Schank- etc. Anlagen in den Städten ihres Bezirks die 
Zuständigkeit der Unterbehörden beeinträchtigen würden ®®, 
Dies bildet den Uebergang zu der jetzigen Regelung des 
Verhältnisses der verschiedenen polizeilichen Instanzen durch die 
neuere Verwaltungsgesetzgebung, namentlich auch durch das 
Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 (G.-8S. $. 195). 
  
°1 Min.-Bl. S. 236. 
#2 Min.-Bl. S. 103. 
°® FÖRSTEMANN S. 83; Min.-Bl. S. 52. 
°* FÖRSTEMANN S. 83; Min.-Bl. 8. 217. 
*® FÖRSTEMANN S. 83; Min.-Bl. S. 187. 
Archiv für öffentliches Recht. XVIL. 2. 16
	        
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