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Es giebt dann auch Entscheidungen anderen Inhalts, aber
meist aus späterer Zeit.
Nach 8 1 des Ges. vom 17.Mai 1853 haben die Regierungen
die Genehmigung zu einem inländischen Versicherungsunternehmen
zu erteilen. Die Ministerialverfügung vom 31. Aug. 1853°! ver-
langte vorherige Einholung der Entscheidung des Oberpräsidenten
bezw. des Ministers. Die Ministerialverfügung vom 18. April
1861 zog dies jedoch auf Grund des angezogenen & 1 als unge-
setzlich zurück °?.
Ministerinstanz für die Jagdpolizei ist nach $ 31 Jagd-Pol.-G.
vom 7. März 1850 (G.-S. 8. 172) der Landwirtschaftsminister;
eine nicht veröffentlichte Verfügung vom 17. Nov. 1851 erklärt
den Minister des Innern zur Mitinstanz. Die Ministerialverfügung
vom 12. Febr. 1861 beseitigt diese Bestimmung als unzulässig°®.
Die nicht veröffentlichte Ministerialverfügung vom 26. Juni
1854 ermächtigte die Regierungen, bei Bewilligung der Schank-
etc. Konzessionen sorglos verfahrende Unterbehörden anzuweisen,
die für das öffentliche Bedürfnis der Anlage sprechenden Gründe der
Regierung vorzutragen und deren Entscheidung darüber abzuwarten.
Die Ministerialverfügung vom 14. Sept. 1859 nahm dies zurück ®*,
und es spricht eine weitere Ministerialverfügung vom 10. Juni
1861 aus, dass die Regierungen durch Festsetzung der Höchst-
zahl an Schank- etc. Anlagen in den Städten ihres Bezirks die
Zuständigkeit der Unterbehörden beeinträchtigen würden ®®,
Dies bildet den Uebergang zu der jetzigen Regelung des
Verhältnisses der verschiedenen polizeilichen Instanzen durch die
neuere Verwaltungsgesetzgebung, namentlich auch durch das
Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 (G.-8S. $. 195).
°1 Min.-Bl. S. 236.
#2 Min.-Bl. S. 103.
°® FÖRSTEMANN S. 83; Min.-Bl. S. 52.
°* FÖRSTEMANN S. 83; Min.-Bl. 8. 217.
*® FÖRSTEMANN S. 83; Min.-Bl. S. 187.
Archiv für öffentliches Recht. XVIL. 2. 16