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provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegen-
stehen,“ dem Minister des Innern, „hinsichtlich der Strom-, Schiff-
fahrts- und Hafenpolizeivorschriften“ dem Minister für Handel und
Gewerbe zuerkannt.
Es mag hier alsbald darauf hingewiesen werden, dass wenn
auch im allgemeinen nach den Entscheidungen des Oberver-
waltungsgerichts die polizeilichen Verfügungen und Verordnungen
nach gleichen Grundsätzen behandelt werden sollen, die hier eben
angeführten Bestimmungen sich doch nur auf die Polizeiverord-
nungen (Rechtsverordnungen) beziehen, da der $ 145 L.-Verw.-G.
im sechsten Titel dieses Gesetzes, der vom „Polizeiverordnungsrecht“
handelt, aufgenommen ist. Daneben aber gewähren die 88 127
und 130 L.-Verw.-@. gegen orts-, kreis- und bezirkspolizeiliche
Verfügungen aller Instanzen das Recht der Beschwerde an die
vorgesetzten Behörden in ausgiebigster Weise, und es besagt
der 8 50 Abs. 3 L.-Verw.-@.:
„Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugnis der staat-
lichen Aufsichtsbehörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständig-
keit Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Be-
hörden ausser Kraft zu setzen oder diese Behörden mit An-
weisungen zu versehen“,
Hierzu bemerkt von BRAUCHITSCH®®:
„Die Bestimmung des Abs. 3 befand sich bereits im
& 39 Zuständigkeits-G. vom 26. Juli 1876. Es hatte sich die
Meinung gebildet, als sei durch die Einführung der neuen Rechts-
mittel gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden die Stellung
der letzteren gegenüber den vorgesetzten Behörden geändert
worden. Demgegenüber wurde bereits durch $39 a. a. O. aus-
gesprochen, dass die in den gesetzlichen Vorschriften begrün-
dete Befugnis der höheren Staatsbehörden, von Amtswegen
anweisend oder remedierend in die Thätigkeit der nachgeord-
ss A. a. O. S. 60 Anm. 82.
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