— 246 —
wand, dass die Organisation der fraglichen Rechtsmittel die lokale
Polizeiverwaltung der Einwirkung der Aufsichtsbehörden ohne
Rechtsschutz überlasse, nicht erhoben und so, wie es nach jenem
Berichte geschehen, gewürdigt werden können.“
„Die auch gesetzlich (vgl. $$1u. 3 Titel 17 Teil II Allg. L.-R.)
ausdrücklich anerkannte Einheit der staatlichen Polizei-
gewalt, welche nur behufs ihrer ihnen angemessenen Handhabung
verschiedenen Organen anvertraut ist, schliesst die Möglich-
keit aus, dass eine Polizeibehörde gegen eine andere
mit den vom Gesetze den Beteiligten gegen polizeiliche
Massregeln gewährten Rechtsmitteln auftrete. Dieser vom
Oberverwaltungsgericht stets festgehaltene Grundsatz nötigt, wenn-
gleich ein dahin gehender Einwand von der Beklagten nicht gel-
tend gemacht ist, zur Abweisung der Klage des Amtsvorstehers°?.*
Eine Öberverwaltungsgerichts-Entscheidung vom 30. Nov.
18829 besagt, dass zwar nicht zum Wesen der Aufsicht die Be-
fugnis gehöre, die von den Polizeibehörden erlassenen, mit Ge-
setzeskraft ausgerüsteten Polizeiverordnungen lediglich für einen
einzelnen Fall ausser Anwendung zu setzen. Aber vermöge der
Oberaufsicht wird die Ortspolizeiverwaltung an dem Erlass
einer Polizeiverordnung gehindert oder zu dem Erlass
einer solchen angehalten werden können. Das Recht der
Öberaufsicht wird auch dahin führen müssen, dass die Aufsichts-
behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine von der Uuter-
behörde erlassene Polizeiverordnung aufheben darf.
Der Ministerialerlass vom 16. Okt. 1887! erklärt, dass die
Befugnis der vorgesetzten Behörde, von den nachgeord-
neten Ortspolizeibehörden die Vorlegung der Entwürfe
der zu erlassenden Polizeiverordnungen zu verlangen,
8° Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 26. Mai 1891 (Entschei-
dungen Bd. 21 8. 297, namentlich S. 298).
#0 Entscheidungen Bd. 9 8. 338,
+1 Min.-Bl. S. 220.