Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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unzweifelhaft aus dem Aufsichtsrecht derselben resultiere und 
dass eine in dieser Richtung erlassene Verfügung auf gesetzlichem 
Boden stehe. 
Nach der ganz allgemeinen Fassung des oben bereits ange- 
führten Abs. 3 des & 50 L.-Verw.-G. ist es als feststehend anerkannt, 
dass kein Fristablauf die Verfügungen einer Ortspolizeibehörde 
derartig rechtskräftig werden lässt, dass nicht die Oberbehörde 
jeden Augenblick und ohne angerufen worden zu sein, nach ihrem 
Ermessen zur Aufhebung der Verfügung berechtigt wäre. 
Ferner entschied das Oberverwaltungsgericht am 18. Jan. 
1882 bezüglich der Zuständigkeit der Amtsvorsteher zur poli- 
zeilichen Genehmigung der Verlegung öffentlicher Wege 
und des Widerrufs dieser Genehmigung auf Veranlassung 
der Aufsichtsbehörde, wie folgt: „Die Genehmigung, auch 
wenn sie von der an sich zuständigen Behörde ausgeht, ist wider- 
ruflich, falls sie sich als mit dem für die polizeiliche Entschliessung 
allein und unbedingt massgebenden öffentlichen Interesse im Wider- 
spruch stehend herausstellt. Dieser Grundsatz ergiebt sich mit 
Notwendigkeit schon allein aus der Organisation der Polizeigewalt 
nach Instanzen und der Aufsichtsführung durch die höhere Instanz. 
Diese Aufsichtsführung besteht... . auf allen... polizeilichen 
Gebieten, mit den sich aus der Konkurrenz der Verwaltungsgerichte 
ergebenden Modifikationen, und sie ist... überall, wo die Inter- 
essen des Publikums in Frage stehen, unentbehrlich, da das öffent- 
liche Interesse von den Verwaltungsgerichten regelmässig nur auf 
Anrufen der Ortspolizeibehörden selbst wahrgenommen wird, nicht 
also auf Grund von Popularklagen.“ 
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 
18993 hindert die Bestimmung der Gewerbeordnung, wonach vor 
Erteilung der Schankerlaubnis die Ortspolizeibehörde gutachtlich 
  
** Entscheidungen Bd. 8 S. 208 ff. 
*# Preuss. Verwaltungsblatt Jahrg. 21 S. 407.
	        
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