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unzweifelhaft aus dem Aufsichtsrecht derselben resultiere und
dass eine in dieser Richtung erlassene Verfügung auf gesetzlichem
Boden stehe.
Nach der ganz allgemeinen Fassung des oben bereits ange-
führten Abs. 3 des & 50 L.-Verw.-G. ist es als feststehend anerkannt,
dass kein Fristablauf die Verfügungen einer Ortspolizeibehörde
derartig rechtskräftig werden lässt, dass nicht die Oberbehörde
jeden Augenblick und ohne angerufen worden zu sein, nach ihrem
Ermessen zur Aufhebung der Verfügung berechtigt wäre.
Ferner entschied das Oberverwaltungsgericht am 18. Jan.
1882 bezüglich der Zuständigkeit der Amtsvorsteher zur poli-
zeilichen Genehmigung der Verlegung öffentlicher Wege
und des Widerrufs dieser Genehmigung auf Veranlassung
der Aufsichtsbehörde, wie folgt: „Die Genehmigung, auch
wenn sie von der an sich zuständigen Behörde ausgeht, ist wider-
ruflich, falls sie sich als mit dem für die polizeiliche Entschliessung
allein und unbedingt massgebenden öffentlichen Interesse im Wider-
spruch stehend herausstellt. Dieser Grundsatz ergiebt sich mit
Notwendigkeit schon allein aus der Organisation der Polizeigewalt
nach Instanzen und der Aufsichtsführung durch die höhere Instanz.
Diese Aufsichtsführung besteht... . auf allen... polizeilichen
Gebieten, mit den sich aus der Konkurrenz der Verwaltungsgerichte
ergebenden Modifikationen, und sie ist... überall, wo die Inter-
essen des Publikums in Frage stehen, unentbehrlich, da das öffent-
liche Interesse von den Verwaltungsgerichten regelmässig nur auf
Anrufen der Ortspolizeibehörden selbst wahrgenommen wird, nicht
also auf Grund von Popularklagen.“
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni
18993 hindert die Bestimmung der Gewerbeordnung, wonach vor
Erteilung der Schankerlaubnis die Ortspolizeibehörde gutachtlich
** Entscheidungen Bd. 8 S. 208 ff.
*# Preuss. Verwaltungsblatt Jahrg. 21 S. 407.