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ständigkeit des Amtsvorstehers gesetzlich statthaft erscheint, that-
sächlich vorliegen, andererseits für den Richter im Verwaltungs-
streitverfahren, in welchem die Gesetzlichkeit einer polizeilichen
Anordnung gemäss $$ 79 und 80 Kreis-O. angefochten wird, die
Verpflichtung zu gleicher Prüfung.
„In dem vorliegenden Fall war anzuerkennen, dass jene
Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung
gegeben waren, der beklagte Landrat hatte nach den vorliegenden
Akten lange Zeit hindurch sich vergeblich bemüht, durch das
geordnete Organ, den Amtsvorsteher, dem als Unfug bezeichneten
Abbrennen von Ziegelöfen in der Nähe der vor der Stadt
belegenen Villenkolonie zu steuern. Es war dem Amtsvorsteher
insbesondere bereits am 1. Juni 1876 von dem beklagten Landrat
aufgegeben worden, dem Kläger die Errichtung von Feldziegel-
öfen auf den bis dahin dazu benützten Grundstücken nicht ferner
zu gestatten, und diese Weisung wurde am 4. Aug. auf das
bestimmteste wiederholt; gleichwohl erfolgte die Erteilung der
Erlaubnis an den Kläger durch den stellvertretenden Amtsvor-
steher am 8. Aug., und der letztere stellte selbst in dem Berichte,
welcher über diesen Vorgang erfordert war, zur Wahrung der
Würde des Amts dem Beklagten ein unmittelbares Einschreiten an-
heim. Dieses letztere Moment konnte allerdings dem Landrat eine
an sich gesetzlich nicht begründete Zuständigkeit verleihen, wohl
aber hatte der Landrat, welcher inzwischen von der Regierung zum
entschiedensten Einschreiten ausdrücklich angewiesen worden war,
beim Empfange des Berichtes des stellvertretenden Amtsvorstehers
zu erwägen, dass die äusserste Beschleunigung der sachlich er-
forderlichen Massregeln um so mehr geboten sei, als es das
Interesse des Klägers selbst erheischte, sobald wie möglich von
dem Widerrufe der erteilten Erlaubnis in Kenntnis gesetzt zu
werden, und es konnte dem Landrat nach dem Verlaufe, welchen
die Angelegenheit genommen, ausserdem jedenfalls zweifelhaft
sein, ob eine Weisung an den Amtsvorsteher zu eigenem Ein-