Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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ständigkeit des Amtsvorstehers gesetzlich statthaft erscheint, that- 
sächlich vorliegen, andererseits für den Richter im Verwaltungs- 
streitverfahren, in welchem die Gesetzlichkeit einer polizeilichen 
Anordnung gemäss $$ 79 und 80 Kreis-O. angefochten wird, die 
Verpflichtung zu gleicher Prüfung. 
„In dem vorliegenden Fall war anzuerkennen, dass jene 
Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung 
gegeben waren, der beklagte Landrat hatte nach den vorliegenden 
Akten lange Zeit hindurch sich vergeblich bemüht, durch das 
geordnete Organ, den Amtsvorsteher, dem als Unfug bezeichneten 
Abbrennen von Ziegelöfen in der Nähe der vor der Stadt 
belegenen Villenkolonie zu steuern. Es war dem Amtsvorsteher 
insbesondere bereits am 1. Juni 1876 von dem beklagten Landrat 
aufgegeben worden, dem Kläger die Errichtung von Feldziegel- 
öfen auf den bis dahin dazu benützten Grundstücken nicht ferner 
zu gestatten, und diese Weisung wurde am 4. Aug. auf das 
bestimmteste wiederholt; gleichwohl erfolgte die Erteilung der 
Erlaubnis an den Kläger durch den stellvertretenden Amtsvor- 
steher am 8. Aug., und der letztere stellte selbst in dem Berichte, 
welcher über diesen Vorgang erfordert war, zur Wahrung der 
Würde des Amts dem Beklagten ein unmittelbares Einschreiten an- 
heim. Dieses letztere Moment konnte allerdings dem Landrat eine 
an sich gesetzlich nicht begründete Zuständigkeit verleihen, wohl 
aber hatte der Landrat, welcher inzwischen von der Regierung zum 
entschiedensten Einschreiten ausdrücklich angewiesen worden war, 
beim Empfange des Berichtes des stellvertretenden Amtsvorstehers 
zu erwägen, dass die äusserste Beschleunigung der sachlich er- 
forderlichen Massregeln um so mehr geboten sei, als es das 
Interesse des Klägers selbst erheischte, sobald wie möglich von 
dem Widerrufe der erteilten Erlaubnis in Kenntnis gesetzt zu 
werden, und es konnte dem Landrat nach dem Verlaufe, welchen 
die Angelegenheit genommen, ausserdem jedenfalls zweifelhaft 
sein, ob eine Weisung an den Amtsvorsteher zu eigenem Ein-
	        
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