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Weg nicht eingeschlagen, sondern seinerseits mit Umgehung der
Ortspolizeibehörde die nach seiner Auffassung erforderliche
polizeiliche Verfügung an den Magistrat erlassen. Dazu würde
er nur dann zuständig gewesen sein, wenn ein Anlass vorlag,
wegen Gefahr im Verzug an Stelle der Polizeidirektion
einzuschreiten. Denn ein unmittelbares Einschreiten der
höheren Instanz rechtfertigt sich zwar überall da, wo ohne dies
der Zweck der durch das Gesetz geordneten Aufsicht nicht erfüllt
werden kann, also auch da, wo er wegen besonderer Dringlich-
keit der im Öffentlichen Interesse zu erreichenden Erfolge nicht
auf dem regelmässigen Wege — durch Erteilung von Anweisungen
an die untere Instanz — sondern mit Sicherheit nur von dem
sofortigen unmittelbaren Einschreiten der Aufsichtsinstanz er-
wartet werden kann. Öhne diese Voraussetzung erscheint aber
ein Eingreifen der höheren Instanz in die gesetzlich geordnete
Zuständigkeit der unteren Behörde, welche die ihr übertragenen
Befugnisse selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit zu
üben hat, nach der gesetzlichen Behördenorganisation und
nach dem Aufbau der gegen polizeiliche Verfügungen zugelassenen
Rechtsmittel als unstatthaft ..... An dieser Voraussetzung
fehlt es hier nun offenbar; von einer besonderen Dringlichkeit
kann überhaupt nicht füglich die Rede sein; ausserdem würde
durch Erteilung einer Anweisung an die an Ort und Stelle
befindliche Polizeidirektion nur ein ganz geringfügiger Zeitverlust
entstanden sein, der nach der Sachlage ohne jede Bedeutung war.*
Die Verfügung des Regierungspräsidenten wäre nach dem weiteren
Inhalt des Urteils auch zulässig gewesen, wenn es sich um
„Wahrnehmung der ihm anvertrauten Landespolizei gehandelt
hätte“; die lag aber nicht vor, ein Punkt, auf den wir noch
im weiteren Verlauf dieser Darstellung zurückkommen werden.
Unterm 13. Sept. 18845% erkannte das Oberverwaltungsgericht,
°#° Entscheidungen Bd. 11 S. 398 ff.
Archiv für öffentliches Recht. XV. 2. 17