Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Weg nicht eingeschlagen, sondern seinerseits mit Umgehung der 
Ortspolizeibehörde die nach seiner Auffassung erforderliche 
polizeiliche Verfügung an den Magistrat erlassen. Dazu würde 
er nur dann zuständig gewesen sein, wenn ein Anlass vorlag, 
wegen Gefahr im Verzug an Stelle der Polizeidirektion 
einzuschreiten. Denn ein unmittelbares Einschreiten der 
höheren Instanz rechtfertigt sich zwar überall da, wo ohne dies 
der Zweck der durch das Gesetz geordneten Aufsicht nicht erfüllt 
werden kann, also auch da, wo er wegen besonderer Dringlich- 
keit der im Öffentlichen Interesse zu erreichenden Erfolge nicht 
auf dem regelmässigen Wege — durch Erteilung von Anweisungen 
an die untere Instanz — sondern mit Sicherheit nur von dem 
sofortigen unmittelbaren Einschreiten der Aufsichtsinstanz er- 
wartet werden kann. Öhne diese Voraussetzung erscheint aber 
ein Eingreifen der höheren Instanz in die gesetzlich geordnete 
Zuständigkeit der unteren Behörde, welche die ihr übertragenen 
Befugnisse selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit zu 
üben hat, nach der gesetzlichen Behördenorganisation und 
nach dem Aufbau der gegen polizeiliche Verfügungen zugelassenen 
Rechtsmittel als unstatthaft ..... An dieser Voraussetzung 
fehlt es hier nun offenbar; von einer besonderen Dringlichkeit 
kann überhaupt nicht füglich die Rede sein; ausserdem würde 
durch Erteilung einer Anweisung an die an Ort und Stelle 
befindliche Polizeidirektion nur ein ganz geringfügiger Zeitverlust 
entstanden sein, der nach der Sachlage ohne jede Bedeutung war.* 
Die Verfügung des Regierungspräsidenten wäre nach dem weiteren 
Inhalt des Urteils auch zulässig gewesen, wenn es sich um 
„Wahrnehmung der ihm anvertrauten Landespolizei gehandelt 
hätte“; die lag aber nicht vor, ein Punkt, auf den wir noch 
im weiteren Verlauf dieser Darstellung zurückkommen werden. 
Unterm 13. Sept. 18845% erkannte das Oberverwaltungsgericht, 
  
°#° Entscheidungen Bd. 11 S. 398 ff. 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 2. 17
	        
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